Man kann es nicht oft genug sagen: Im Rahmen von Kauf- und den sogenannten Werklieferverträgen des § 650 BGB, die ebenfalls dem Kaufrecht zugeordnet werden, ist eine Ware im kaufmännischen Geschäftsverkehr unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen.
Wird dabei ein Mangel festgestellt, ist er ebenso unverzüglich zu rügen. Geschieht das nicht, hat der Käufer dieser Ware den Mangel genehmigt und kann sich auf ihn nicht mehr berufen (§ 377 HGB). So kurz und knapp sich diese Vorschrift beschreiben lässt, so knallhart wird mit ihr umgegangen. Jüngst musste das OLG Hamburg mit Urteil vom 15.11.2019 – 8 U 75/19 hieran erinnern: Ein Landschaftsbauunternehmer hatte bei einem Schlosser beschichtete Platten in einem dunkleren Grau bestellt, die vom Landschaftsbauer als Sichtschutzwände installiert werden sollten. Der Metallbauer lieferte jedoch unbeschichtete Platten in einem helleren Grau – und weil das noch nicht genug war, waren diese auch noch durch Fußabdrücke verschmutzt. Die Lieferung erfolgte am 19.Oktober; am 05. November desselben Jahres rügte der Landschaftsgärtner die Verschmutzung. Die fehlende Beschichtung und den falschen Farbton monierte der Unternehmer erst am 18. November desselben Jahres, nachdem er vom Architekten des Auftraggebers hierauf hingewiesen wurde. Es kam wie es kommen musste: Der Schlosser berief sich auf eine verspätete Rüge und meinte, die Mängelansprüche wären deshalb nach § 377 Abs. 2 HGB erloschen. Er bekam Recht: Bereits die erste Rückmeldung hinsichtlich der Verschmutzungen sah das OLG Hamburg als verspätet an, da dieser Mangel bei Untersuchung der Ware ohne weiteres wahrnehmbar gewesen wäre. Eine Frist von 10 Tagen sei dementsprechend nicht mehr unverzüglich. Dass mit der fehlenden Beschichtung und der falschen Farbgebung deckungsgleich umgegangen wurde, liegt auf der Hand. Das OLG Hamburg hat ausdrücklich herausgestellt, dass die Rüge inhaltlich in einer Weise erfolgen müsse, dass deutlich werde, dass der Käufer sich nicht mit der mangelhaften Ware zufriedengebe und dass insoweit rechtliche Konsequenzen drohten. Ein bloßes Gespräch bei Anlieferung, ob man die Elemente streichen könne, genügte dem Gericht nicht.
Es muss also jedem Unternehmer ausdrücklich ins Stammbuch geschrieben werden: Selbst wenn es noch so mühsam und mitunter sogar nervig ist, müssen angelieferte Bauteile wie auch sonstige bezogene Stoffe unverzüglich nach erfolgter Ablieferung darauf untersucht werden, ob sie den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Wird bei dieser unverzüglichen Untersuchung ein Mangel gefunden, muss dieser wiederum unverzüglich gegenüber dem Besteller gerügt werden. Gehen Sie bitte nicht davon aus, dass Ihnen hierzu keine lange Frist zur Verfügung steht; mitunter kann es – gerade bei verderblichen Waren wie Pflanzen – passieren, dass nicht mehr als wenige Tage zur Verfügung stehen (bei Lebensmitteln kann es sich sogar um wenige Stunden handeln). Reizen Sie keine Fristen aus! Je früher Sie rügen, umso sicherer können Sie sein, dass die Rüge rechtzeitig war.
Erschienen im August 2020 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.