Fast in jedem Bauwerkvertrag sind Klauseln enthalten, die zwei Sicherungsformen vorsehen:
Zunächst soll der Auftragnehmer während der Bauphase eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von zumeist 10 % der voraussichtlichen Auftragssumme stellen. Nach erfolgter Abnahme sodann wird von ihm sodann verlangt, entweder einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5% der Schlussrechnungssumme zu akzeptieren oder aber diesen durch Gestellung einer Gewährleistungsbürgschaft abzulösen. Wie ist nun aber zu entscheiden, wenn sich der Auftraggeber nach erfolgter Abnahme weigert, die an ihn seinerzeit übersandte Vertragserfüllungsbürgschaft zurückzugeben?
In der Praxis kommt es zudem gar nicht selten vor, dass der Auftraggeber sogar damit droht, die Vertragserfüllungsbürgschaft auch nach der Abnahme im Hinblick auf bestehende Mängel in Anspruch zu nehmen. Das Oberlandesgericht Celle hat nunmehr mit Urteil vom 26.04.2005, Az. 16 U 207/04 entschieden, dass grundsätzlich zwischen Vertragserfüllungsbürgschaften und Gewährleistungssicherheiten zu unterscheiden ist. Zumindest dann, wenn die Parteien innerhalb des Bauvertrages zwischen Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften unterscheiden, kann eine Vertragserfüllungsbürgschaft nach erfolgter Abnahme keine Gewährleistungsrechte mehr absichern. Mit der Abnahme wird sie quasi nutzlos.
Fazit:
Jedenfalls in dem Fall, in welchem vertraglich die Gestellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft während der Bauphase und sodann einer Gewährleistungssicherheit nach Abnahme vereinbart wurde, muss der Auftraggeber eine solche Unterscheidung gegen sich gelten lassen. Nach erfolgter Abnahme kann er für entstandene Mängel jedenfalls die Vertragserfüllungsbürgschaft nicht mehr in Anspruch nehmen. Sie ist an den Auftragnehmer auszukehren.
Campos-Tipp:
Fordern Sie nach erfolgter Abnahme in jedem Fall die Vertragserfüllungsbürgschaft von Ihrem Auftraggeber zurück. Sollte dieser sich weigern, weisen Sie ihn darauf hin, dass die Bürgschaft ihre Wirksamkeit bereits verloren hat. Entsprechend der Zielrichtung des Vertrages sicherte sie nur Forderungen während der Bauphase ab. Die Bauphase selbst ist jedoch nach erfolgter Abnahme beendet, so dass die Bürgschaft auszukehren ist. Bestehen Sie gegenüber dem Auftraggeber auf dieses Recht.
Erschienen im Juli 2005 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.