Winterdienst – Streupflicht bei nur lokaler Glättegefahr?


Wenn Sie Winterdienstleistungen anbieten, ist das erst kürzlich ergangene Urteil des Kammergerichts (das heißt, des Oberlandesgerichts von Berlin) vom 6. Dezember 2022 für Sie von großer Wichtigkeit.

Die spätere Klägerin stürzte am 19. Dezember 2020 gegen 11 Uhr auf dem Gelände einer Klinik in Berlin, weil sich auf den dortigen Wegen Glatteis befand. Der Betreiber der Klinik hatte die Verkehrssicherungspflicht mit einem Vertrag über Winterdienstleistungen auf ein anderes Unternehmen übertragen. Dieses Unternehmen verteidigte sich im Prozess mit der Begründung, an dem betreffenden Tag habe in Berlin keine allgemeine Glättegefahr bestanden. Es habe von der lediglich lokalen Glätte auf dem Klinikgelände keine Kenntnis haben können und müssen, weshalb ihm kein Vorwurf gemacht werden könne.

Dienstleister wurde verurteilt
Das ist dem Kammergericht in diesem Fall egal. Zwar bestehe eine Streupflicht nur dann, wenn entweder allgemeine Glätte herrscht oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jedenfalls im Bereich der Flächen, auf die sich die Verkehrssicherungspflicht bezieht, aufgrund vereinzelter Glättestellen eine ernsthaft drohende Gefahr besteht. Weil aber der primär Verkehrssicherungspflichtige, der vor Ort den Verkehr auf bestimmten Flächen eröffnet, vorliegend also der Klinikbetreiber, typischerweise deutlich früher in der Lage ist, derartige Gefahrenstellen wahrzunehmen und die Verkehrssicherungspflicht des Winterdienstleisters nicht weniger weit gehen dürfe als die Pflicht des Klinikbetreibers selbst, würde der Dienstleister dennoch haften.
Dies auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung des unverhältnismäßigen Aufwandes, den der Dienstleister dann hat, wenn er auch ohne allgemeine Glätte das Gebiet, für das er zuständig ist, vorsorglich auf ernsthafte lokale Glättegefahren hin absuchen muss. Er könne sein Risiko dadurch ausschließen oder reduzieren, dass er in seinen Vertrag mit dem primär Verkehrssicherungspflichtigen eine Regelung aufnimmt, wonach dieser ihn dann, wenn er eine entsprechende Glättegefahr wahrnimmt, hierüber innerhalb eines gewissen Zeitabstandes informieren muss.

DEGA Tipp: Enthaftung ratsam
Auch wenn wir das Urteil des Kammergerichts im Ergebnis und in der Begründung für falsch halten, kann man in der Folge den Unternehmen, die Winterdienst leisten, nur empfehlen, entsprechende vertragliche Regelungen über Informationspflichten des primär Verkehrssicherungspflichtigen gegenüber dem Dienstleister, gegebenenfalls mit einer Enthaftung für den Fall von Verstößen gegen diese Pflichten, aufzunehmen. Über die Einzelheiten und darüber, ob und wie diese unter AGB-rechtlichen Aspekten wirksam gestaltet werden können, müsste dann, wenn der Auftraggeber hierzu überhaupt bereit ist, näher nachgedacht werden.

Erschienen im Oktober 2023 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de