Zahlungsvoraussetzung – Rechnungen sind prüfbar auszugestalten


Rechnungen innerhalb der VOB/B sind prüfbar auszugestalten. Dies ordnet § 14 Abs. 1 VOB/B unmissverständlich an, wobei diese Vorschrift ausweislich der Regelung zu § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B ausdrücklich auch für Abschlagszahlungen gilt.

Zugleich nimmt § 14 Abs. 1 VOB/B Kriterien auf, die im Rahmen der Aufstellung einer prüffähigen Rechnung zu berücksichtigen sind, wobei die dortigen Hinweise keineswegs als stets zwingende Vorgaben anzusehen sind. Die Frage der Prüfbarkeit richtet sich nämlich nicht nach abstrakten Maßstäben, sondern stets nach den Kontroll- und Informationsinteressen des Auftraggebers. Genügt insofern eine weniger detaillierte Darlegung, kann bereits eine weniger stark begründete Rechnung prüfbar sein. Vorsorglich sollte man jedoch stets von vornherein möglichst sämtliche zur Verfügung stehenden Nachweise beifügen, um keinen Streit vom Zaun zu brechen, inwiefern eine Rechnung tatsächlich prüffähig ist oder nicht.

„Nicht prüfbare“ Rechnung nicht bezahlt

Nun ist gar nicht selten zu beobachten, dass den Auftraggebern zugesandte Rechnungen zunächst geprüft werden, Zahlungen jedoch nicht in ausreichendem Umfang erfolgen. Fragt man nach, wird nahezu reflexartig dargelegt, die Rechnung sei gar nicht fällig, da sie nicht prüfbar sei. Obwohl hierüber bereits mehrere Entscheidungen existent sind, findet sich diese Behauptung immer wieder. Nunmehr hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart erneut mit einem derartigen Fall zu beschäftigen. Mit Urteil vom 10.12.2015 – 19 U 57/15, welches seit dem Beschluss des BGH vom 13.07.2016 – VII ZR 19/16 – rechtskräftig ist, stellte das OLG Stuttgart nochmals ausdrücklich klar, dass der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit durch einen Auftraggeber dann nicht mehr erfolgreich eingewandt werden könne, wenn er die Rechnung bereits geprüft und die fehlende Prüfbarkeit nicht beanstandet habe. Dann nämlich hat er durch die Prüfung gezeigt, dass ihm eine solche sehr wohl möglich war und seine Kontroll- und Informationsinteressen hinreichend gewahrt wurden.

Rüge an Frist gekoppelt

Ganz abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die Prüfbarkeitsrüge nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B nur innerhalb einer engen Frist erfolgen kann. Sie ist nämlich an den Zeitpunkt der Rechnungsfälligkeit gekoppelt. Geht eine Schlussrechnung beim Auftraggeber ein, muss er sich darauf einrichten, dass diese binnen 30 Tagen – in begründeten und vereinbarten Ausnahmefällen binnen 60 Tagen – zu zahlen ist. Dann ist es aber zwingend, dass er sich bis zu diesem Zeitpunkt die Rechnung auch einmal näher angesehen hat, da er anderenfalls nicht rechtzeitig zur Zahlung schreiten könnte. Dementsprechend ist die Rüge mangelnder Prüfbarkeit ausgeschlossen, wenn die Zahlungsfrist von 30 bzw. – im absoluten Ausnahmefall – 60 Tagen abgelaufen ist.

DEGA-Tipp: Beachten Sie dennoch bitte folgendes: Die Tatsache, dass ein Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit aus Zeitgründen nicht mehr einwenden kann, bedeutet nicht, dass die Rechnungshöhe feststeht. Wie das OLG Stuttgart in oben genanntem Urteil zusätzlich und richtigerweise dargestellt hat, bleiben dem Auftraggeber Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit erhalten. Auch vor diesem Hintergrund mag es sinnvoll sein, die vielleicht noch nicht vollständigen oder aussagekräftigen Unterlagen für einen etwaigen Prozess in korrekter Art und Weise zusammenzustellen.

Nachträge – Immer wieder Streit um Stundenlohnvereinbarungen

Viele Arbeiten werden im Stundenlohn ausgeführt. Das denken zumindest viele Unternehmer, wenn man deren Rechnungen ansieht. Dort sind – meist als Nachtragsposition – Abrechnungspositionen für die unterschiedlichsten Mitarbeitereinsätze enthalten. Fragt man nach, erhält man gerne die Antwort, es handele sich schließlich um Nachträge. Diese würden regelmäßig im Stundensatz abgerechnet. Liegt dann noch ein unterzeichneter Stundenlohnzettel vor, sieht man hierin zudem die Bestätigung, auch tatsächlich im Stundensatz abrechnen zu dürfen. Doch das ist ein Trugschluss: Gerade dann, wenn die VOB/B vereinbart ist, stößt dieses Abrechnungsvorhaben vielfach an seine Grenzen. Es wird nämlich nicht beachtet, dass nach § 2 Abs. 10 VOB/B Stundenlohnarbeiten nur dann vergütet werden, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Es genügt also regelmäßig nicht, dass die fraglichen Nachtragsleistungen tatsächlich beauftragt wurden. Sie müssen vielmehr „als solche“, also als im Stundenlohn abzurechnende Arbeiten vereinbart worden sein. Viele Landschaftsbauunternehmen ziehen dann den unterschriebenen Stundenlohnzettel hervor und meinen, hiermit den Nachweis führen zu können, dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen sei.

Stundenlohnzettel sind nicht für Verträge da

Unabhängig davon, dass diese Stundenlohnzettel gerade nicht vor, sondern erst nach Leistungserbringung unterschrieben werden, sind sie – von wenigen Ausnahmen abgesehen – gar nicht dafür da, vertragliche Vereinbarungen in sich aufzunehmen. Vielmehr sollen sie – und dies entspricht der gängigen Rechtsmeinung – lediglich Art und Umfang der erbrachten, in dem besagten Stundenlohnzettel enthaltenen Leistungen bestätigen. Man kann daher grundsätzlich nicht argumentieren, dass der Kunde doch durch die stundenweise Aufschlüsselung der Leistungen hätte erkennen müssen, dass hier eine Abrechnung nach Stunden gewollt gewesen sei und er mit seiner Unterschrift bestätigt habe, dass er eine derartige Abrechnungsmethode wünsche. Vielleicht ging er auch nur davon aus, eine Art Kontrollbericht gegenzuzeichnen, um dem Unternehmen die Abrechnung der den Mitarbeitern zu zahlenden Löhne zu erleichtern.

Aktuelles Urteil

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 11.07.2016 – 21 U 2/16 – erneut über einen Fall entscheiden müssen, in dem die Stundenlohnzettel nicht nur unterzeichnet wurden, sondern sogar die Rechnungen des Auftragnehmers schließlich mit dem Prüfstempel als „fachlich und rechnerisch“ geprüft versehen wurden. Das OLG Frankfurt urteilte erwartungsgemäß, dass die Gegenzeichnung der Stundenlohnzettel nur die Art und den Umfang der darauf enthaltenen Leistungen bestätige. Umstände, die eine andere Auslegung nahelegten, seien nicht vorhanden. Dass der die Stundenlohnzettel unterzeichnende Bauleiter eine Vollmacht für die Erteilung von Zusatzaufträgen besessen hatte, war insofern irrelevant. Auch der Prüfvermerk änderte die Ansicht des Gerichts nicht. Dieser sei als ausschließliche Wissenserklärung zu verstehen und führe nicht dazu, dass Stundenlohnarbeiten nachträglich als solche anerkannt würden.

DEGA-Tipp: Gerade Landschaftsbauunternehmen gehen extrem sorglos mit Stundenlöhnen um. Auch im BGB-Werkvertrag ist es jedoch wichtig, mit dem Kunden eine transparente Vergütungsvereinbarung zu treffen. Obwohl dort § 2 Abs. 10 VOB/B nicht gilt, ist die Durchsetzung von Stundenlohnarbeiten bei fehlender entsprechender Beauftragung regelmäßig schwierig. Daher gilt, dass Sie für den Fall, dass Stundenlohnarbeiten anfallen sollten, mit dem Auftraggeber offen hierüber sprechen, die durchzuführenden Arbeiten genau definieren und eine Vereinbarung dahingehend abschließen, dass diese konkret zu bezeichnenden Arbeiten im Stundenlohn abgewickelt und bezahlt werden sollen. Dabei beachten Sie bitte, dass es sinnvoll ist, mit dem Kunden zudem die Stundensatzhöhe zu vereinbaren. Dies betrifft nicht nur die reinen Mitarbeiter- sondern auch die Maschinenkosten. Zudem sollte vereinbart werden, ob verwendetes Material von den Stundenlöhnen bereits umfasst ist oder isoliert abgerechnet wird. Für den Fall der isolierten Abrechnung sollten wiederum Preise vereinbart werden, um nachträglich nicht hierüber diskutieren zu müssen.

Verstehe Deinen Anwalt: Rechtliches Gehör

Jetzt seien Sie einmal still – ganz still. Und, hören Sie was? Klimpert da jemand oder atmet jemand zu laut? Vielleicht atmet jemand Schall (ein und aus)? Kennen Sie solche Leute? Ich auch, ich bin sogar selbst so einer, nämlich ein Rechtsanwalt. Und wir können ganz schön viel Schall atmen, wenn es sein muss. Das tolle an unserem Beruf: Der Richter darf sich nicht einmal die Ohren zuhalten und „LaLaLa“ singen. Dann verletzt er vielleicht das rechtliche Gehör und das ist verfassungsrechtlich garantiert. Das Gericht muss jeder Partei ausreichend Gelegenheit geben, sich zu erklären. Dazu gehört auch, dass das Gericht das, was ich schreibe lesen muss. Sie, geschätzte Leser, können einfach die Augen abwenden (was sich jetzt auch nicht mehr lohnt), der Richter nicht. Wenn einem keiner mehr zuhört – der Richter tut’s noch. Ein beruhigendes Gefühl!

Erschienen im November 2016 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de