Nachtrag gut – alles gut?


Jeder kennt diese Situation: Bei komplexen Aufträgen ergibt sich früher oder später das Erfordernis von Nachtragsleistungen, sei es, weil das ursprüngliche Leistungsverzeichnis schon unvollständig war, sei es, weil der Auftraggeber in der Bauphase geänderte Vorstellungen entwickelt. weiterlesen »

Bedenkenanmeldungen immer an den Bauherren!


In Baukreisen dürfte zwischenzeitlich allgemein bekannt sein, dass Bedenkenanmeldungen gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile bzw. gegen die Vorleistungen anderer Unternehmer (§ 4 Nr. 3 VOB/B) stets unmittelbar an den jeweiligen Auftraggeber zu richten sind und dass eine Mitteilung allein an den planenden bzw. bauüberwachenden Architekten meist nicht ausreichend ist. weiterlesen »

Fehlende Prüffähigkeit einer Schlussrechnung


Ein beliebtes Spiel der Auftraggeber in der Vergangenheit war es, auf Schlussrechnungen (zunächst) nicht zu reagieren. Erst nach Zugang einiger Mahnungen wurden Unterlagen nachgefordert, die angeblich den Auftraggeber erst in die Lage versetzen sollten, die Rechnung zu prüfen. weiterlesen »

Keine Sicherheit nach § 648a BGB für Nachtragsforderungen


Von der durch § 648a BGB eingeräumten Möglichkeit, eine Sicherheit vom Auftraggeber zu verlangen, machen die Bauunternehmer immer häufiger Gebrauch. In den hierzu üblicherweise als Sicherheit gestellten Bankbürgschaften wird in der Regel lediglich auf den schriftlichen Bauvertrag und im Übrigen auf die gesetzliche Regelung des § 648a BGB verwiesen. weiterlesen »

Das Ende von Spekulationsangeboten


Das Vorgehen war so einfach wie gebräuchlich: Um bei Ausschreibungen möglichst das günstigste Angebot abgeben, zugleich jedoch gewinnorientiert leisten zu können, arbeiteten viele Unternehmen in der Vergangenheit mit so genannten „mischkalkulierten Niedrigpreisen“, vereinzelt auch als „Spekulationsangebote“ bezeichnet. weiterlesen »

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de