Nachtrag gut – alles gut?


Jeder kennt diese Situation: Bei komplexen Aufträgen ergibt sich früher oder später das Erfordernis von Nachtragsleistungen, sei es, weil das ursprüngliche Leistungsverzeichnis schon unvollständig war, sei es, weil der Auftraggeber in der Bauphase geänderte Vorstellungen entwickelt. Dies ist häufig der Ausgangspunkt für langwierige, sich in der Regel bis zur Schlussrechnungslegung ziehende Streitigkeiten über die vom Auftragnehmer geforderte, zusätzliche Vergütung.

Glücklich war bisher derjenige, dem es gelang, seinen Auftraggeber noch vor der Ausführung der zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen dazu zu bewegen, einen schriftlichen Nachtragsauftrag mit entsprechender Vergütungsabrede zu unterzeichnen. Er ging davon aus, dass damit spätere Streitigkeiten über die Zusatzvergütung ausgeschlossen waren. Aber ist diese Auffassung richtig?

Mit dieser Problematik haben sich zuletzt mehrere Oberlandesgerichte auseinandergesetzt und sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom 04.11.2004 – Az. 10 U 300/03 – festgestellt, der Nachtrags- bzw. Zusatzauftrag sei grundsätzlich wirksam, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Zusatzleistung eigentlich schon im Pauschalpreis enthalten war. Anderer Ansicht sind das OLG Dresden (Urteil vom 03.06.1999, Az. 7 U 616/99) und das OLG Celle (Urteil vom 14.10.2004, Az. 5 U 148/03), die meinen, dass dann, wenn eine eigentlich im Pauschalauftrag enthaltene Leistung nachträglich zum Gegenstand eines schriftlichen Zusatz- bzw. Nachtragsauftrages gemacht wird, trotz der Unterzeichnung dieses Nachtrages durch den Auftraggeber keine gesonderte Vergütungsverpflichtung besteht, wenn nicht die (in der Regel fehlenden) Voraussetzungen eines selbstständigen Anerkenntnisses vorliegen.

Fazit:

Auch die auftraggeberseits unterzeichnete Nachtragsvereinbarung über eine zusätzliche Vergütung verschafft dem Auftragnehmer nur begrenzte Sicherheit dafür, dass er diese auch tatsächlich erhält.

Campos-Tipp:

Unabhängig von den scheinbar gegenläufigen Entscheidungen des OLG Dresden und OLG Celle sollten Sie weiterhin im Falle des Erfordernisses von geänderten oder zusätzlichen Leistungen darauf drängen, dass Ihr Auftraggeber eine schriftliche Nachtragsvereinbarung unterzeichnet. Ist diese Vereinbarung hinreichend deutlich und klar in ihrer Abgrenzung zu dem Ursprungsauftrag und hinsichtlich der gesonderten Vergütungspflicht, bestehen hohe Erfolgsaussichten, diese Forderung letztlich auch durchsetzen zu können.

Erschienen im April 2005 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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