Erdarbeiten: Die Last mit den Wiegescheinen


Immer wieder kommt es vor, dass der Leistungstext oder die Vertragsbedingungen bei Erdarbeiten vorsehen, dass Wiegescheine zum Nachweis der abgefahrenen Mengen vorzulegen sind.
Dabei machen Auftraggeber vielfach keinen Unterschied, ob die Abrechnungsmenge nach Volumen oder nach Gewicht zu ermitteln sein soll – in den Bedingungen wird schlicht und ergreifend auf die Wiegescheine verwiesen. Werden diese dann nicht vorgelegt, ist immer wieder zu beobachten, dass der Auftraggeber allenfalls minimale, gegebenenfalls gar keine Zahlungen auf die betreffenden Positionen zu leisten bereit ist, sofern nicht die Wiegescheine vorgelegt werden.
Mich hat dabei schon immer gewundert, warum bei Volumenpositionen auf Wiegescheine verwiesen wird, da Umrechnungsfaktoren durchaus kritisch zu betrachten sind. Wie sicherlich jeder Praktiker schon festgestellt haben wird, ist gerade die Abrechnung nach Umrechnungsfaktoren besonders konfliktträchtig, da sich die Parteien, sollte dies nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt sein, selten auf den gleichen Umrechnungsfaktor einigen können.

Volumen oder Gewicht?
Ein besonderes Problem kann sich zudem dann ergeben, wenn zum Beispiel unbelasteter berboden zur Eigenverwendung abgefahren werden soll, dann aber dennoch Wiegescheine zur Mengenermittlung verlangt werden. Jedenfalls dann, wenn ein Unternehmer nach konkretem Volumen abrechnen soll und ein Volumenaufmaß ordnungsgemäß vor Ort genommen hat, wird man ihm kaum vorwerfen können, fehlerhaft abgerechnet zu haben, wenn Wiegescheine fehlen sollten.
Bei dem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 17. September 2025 (11 U 70/23) zu entscheiden hatte, ging es sogar noch weiter: Dort sollte die Abfuhr nach Gewicht berechnet werden. Der Nachweis der Abrechnungsmaßen sollte nach Wiegescheinen erfolgen. Leider gelang dies dem Unternehmer nicht, wobei nicht bekannt ist, warum er die Wiegescheine nicht vorgelegt hat oder nicht vorlegen konnte. Der beklagte Auftraggeber vertrat in dieser Situation, dass es sich bei der Vorlage der Wiegescheine um eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung handele, sodass deren Fehlen automatisch dazu führe, dass eine Abrechnung der fraglichen Position nicht erfolgen könne.

Am Ende wurde geschätzt
Dem folgte das OLG Köln nicht. Es sah die Vorlage der Wiegescheine gerade nicht als Anspruchsvoraussetzung, sondern lediglich als eine vertraglich dargelegte Nachweismöglichkeit. Gleichwohl mussten selbstverständlich die tatsächlichen Mengen bewiesen werden, wobei das OLG sich auf§ 287 ZPO berief, welcher im Einzelfall eine Schätzung des Gerichts möglich macht, wenn nur hinreichende Schätzgrundlagen vorhanden sind. Damit ließ das Gericht es zu, dass aus der vorgenommenen Volumenbestimmung durch die Ansetzung eines sachverständig gestützten Umrechnungsfaktors eine plausible Menge abgefahrenen Aushubs ermittelt wurde, die sodann Grundlage der Abrechnung wurde.

DEGA-Tipp: Alles parat haben – spart am Ende Zeit
Wenngleich das OLG Köln eine Alternative präsentiert hat, sollten doch die Abrechnungsgrundlagen aus dem Vertrag herausgelesen werden. Nehmen Sie sich die Zeit, die Vertragsbedingungen vor Leistungsbeginn durchzusehen, um bereits mit den Abschlagsrechnungen sämtliche geforderten Unterlagen beifügen zu können. Durch diesen geringen Zeitaufwand lassen sich intensive Streitigkeiten und im Idealfall der Gang zu den Gerichten vermeiden.
Erschienen im November 2025 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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