Nacherfüllung: Fristsetzung war unzureichend


Immer wieder passieren Fälle, in denen Aufforderungen ins Leere laufen, weil sie inhaltlich nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen. So geschah es auch bei einem Fall, den das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 25. August 2025 – 10 U 9/25 entschieden hat.

Ein Unternehmer hat dort eine Pflasterfläche hergestellt und dabei kein ausreichendes Gefälle vorgesehen. Dies fiel dem Auftraggeber auf, der selbstverständlich lieber eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Pflasterfläche haben wollte, auf der Regenwasser auch ordentlich ablaufen kann. Also kritisierte er die fachlich unzureichenden Arbeiten des Unternehmers. Dieser zeigte sich uneinsichtig und schließlich schaltete der Auftraggeber den Anwalt seines Vertrauens ein. Dieser forderte den Unternehmer nun zur Mängelbeseitigung auf und setzte eine Frist, innerhalb derer er die Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklären sollte.
Der Unternehmer jedoch sah dies gar nicht ein und legte die Hände in den Schoß. Nachdem es weiterhin keine ordentliche Pflasterfläche gab, wollte der Besteller nun selbst tätig werden und suchte sich einen anderen Landschaftsbaubetrieb, der ein Angebot für die Behebung der Mängel unterbreitete. Sodann verlangte er vom Auftragnehmer Vorschuss zur Durchführung einer entsprechenden Mängelbeseitigung.
Als auch dieses Geld nicht kam, klagte der Anwalt des Vertrauens den notwendigen Geldbetrag ein. Dann aber staunte der offenbar doch nicht ganz so versierte Anwalt nicht schlecht: Das OLG Brandenburg schrieb ihm ins Stammbuch, dass seine Aufforderung nicht ausreichend gewesen sei.

Es zählt der Zeitpunkt der Aufforderung
Der Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB setze nämlich voraus, dass zunächst eine dem Unternehmer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen sein muss. Nach der eindeutigen Formulierung des Gesetzes, die übrigens auch im Rahmen eines VOB/B-Vertrages gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 BGB verwendet wird, muss die Frist also auf die Beseitigung des Mangels und nicht etwa auf eine Erklärung, dass man bereit sei, den Mangel zu beseitigen, ausgerichtet sein. Die Aufforderung des Anwalts, den der Auftraggeber mit der Sache betraut hatte, verpuffte also im luftleeren Raum, ohne Rechtswirkungen zu entfalten. Dennoch hatte der Auftraggeber Glück: Er selbst nämlich hatte zuvor bereits zur Mängelbeseitigung aufgefordert und eine ausreichende Frist gesetzt, die abgelaufen war. Deswegen konnte er schlussendlich seinen Vorschusskostenanspruch durchsetzen.

DEGA-Tipp: Auf Fristen achten
Mängelbeseitigungsaufforderungen können durchaus knifflig sein. Wichtig ist, dass der Mangel zunächst hinreichend beschrieben ist, also zumindest das Mangelsymptom und – bei Unklarheiten hinsichtlich der Lage – auch eine genaue Beschreibung der Örtlichkeit dargelegt werden. Darüber hinaus sollte die Frist sorgsam gewählt sein: Sie muss dem Unternehmer zumindest die Möglichkeit geben, die Mängelbeseitigung rechtzeitig durchzuführen. Rückmeldefristen sind dabei lediglich schmückendes Beiwerk, können aber keine Rechtswirkungen entfalten. Auch Fristen, dass zu einem gewissen Zeitpunkt begonnen werden müsse, sind oft unzureichend und können nur in besonders gelagerten Eilfällen durchschlagen. Im Zweifel sollte die Formulierung durch einen (spezialisierten und versierten) Rechtsanwalt erfolgen, bevor man versucht, Vorschusskostenansprüche durchzusetzen.

Erschienen im Januar 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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