Der Fall ist so alltäglich wie eindeutig und dennoch wird er immer wieder diskutiert: Wie so oft beginnt alles mit einem Vertragsschluss. Dort wird von den Vertragspartnern die Geltung der VOB/B wirksam vereinbart.
Sonstige Vertragsbedingungen fehlen im Wesentlichen. Während der Leistungsausführung bleibt alles noch relativ entspannt. Als es dann nach Projektende zur Schlussrechnung kommt und insbesondere zur Bezahlung derselben kommen soll, ist der Auftraggeber jedoch nicht mehr ganz so gut gelaunt.
In dem Fall, den das hessische Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 21. März 2025-21 U7/24 entschieden hat, gab es auch nicht nur ein Problem zwischen den Parteien, sondern ein ganzes Füllhorn an Problemen, wobei auffällig ist, dass der Auftraggeber quasi überall unterlag. Unter anderem war er der Meinung, er könne eine Sicherheit für Mängelansprüche von dem Schlussrechnungsbetrag einbehalten, da man ja schließlich die Geltung der VOB/B vereinbart hatte.
Der Auftragnehmer indessen war damit ganz und gar nicht einverstanden und wollte gerne seinen ungekürzten Werklohn erhalten. Wie in diesem Fall auch zu erwarten war, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt zugunsten des Bauunternehmers. So weit verbreitet die Meinung ist, dass die VOB/B automatisch zur Vereinbarung einer Gewährleistungssicherheit führt, so falsch ist sie auch. Man muss sich hier lediglich die ersten Worte des § 17 Abs. 1 VOB/B ansehen, um dies feststellen zu können. Dort heißt es nämlich: „Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.“ Durch die Einleitung „Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist“ wird deutlich, dass erst dann, wenn eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien isoliert getroffen wurde, die weiteren Regelungen des §§ 17 VOB/B zur Sicherheitsleistung herangezogen werden können. Einen Automatismus, dass bei Vereinbarung der VOB/B Sicherheitsleistungen für den Auftraggeber automatisch vereinbart sein sollen, gibt es nicht.
Dies zeigt auch ein weiterer Aspekt: Es ist in der VOB/B an keiner Stelle geregelt, in welcher Höhe die Sicherheitsleistung gestellt werden soll. Fehlt es aber an einer Vereinbarung zur Höhe, fehlt es an einem absolut essentiellen Aspekt einer Sicherheitsvereinbarung. Es wäre dann nämlich vollständig unklar, in welcher Höhe die betreffende Sicherheit geleistet werden muss. Wer entscheidet in solchen Fällen über die Höhe? Der Auftraggeber, ein Auftragnehmer oder gar ein Dritter? Auch gibt es keine Regelwerte, an denen man sich festhalten könnte. In der Praxis sind zwar Werte von 3 % und 5 % am häufigsten anzutreffen. Schon die Tatsache, dass es hier differierende Werte gibt, zeigt aber, dass es keine festen Vorgaben gibt und man an einer Regelung nicht vorbeikommt.
DEGA-Tipp: Sicherheitsvereinbarung abschließen
Nicht jeder Vertrag enthält Regelungen zu einer Gewährleistungssicherheit. Während ohnehin bei weitem nicht jede vorformulierte Vertragsklausel im Sicherheitenbereich wirksam ist und man somit sowieso überprüfen sollte, ob man die Sicherheit trotz textlich niedergelegter Regelung überhaupt stellen muss, führt ein Fehlen einer Sicherheitsvereinbarung regelmäßig dazu, dassVertragserfüllungs- oder Mängelsicherheiten nicht zu stellen sind. Das gilt selbstverständlich nicht für gesetzlich festgelegte Sicherheiten, wie insbesondere dle Bauhandwerkersicherheit nach§ 650f BGB. Für diese dem Auftragnehmer zustehende Sicherheit bedarf es keiner Vereinbarung; sie ist gesetzlich fest verankert. Der Auftragnehmer kann diese in Bauverträgen somit regelmäßig ziehen. Der Auftraggeber hat nicht einmal die Möglichkeit, diesen Anspruch des Auftragnehmers durch Vertragsklauseln wirksam zu verhindern.
Erschienen im Januar 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.