Anerkannte Regeln der Technik: Sind DIN-Normen das Nonplusultra?


DIN-Normen bestimmen den baulichen Alltag. Weicht der Unternehmer von entsprechenden Regelwerken ab, wird dies gemeinhin mit einem Mangel seiner Leistung gleichgesetzt. Meist wird dies damit begründet, dass DIN-Vorschriften und ähnliche Regelwerke eine Vermutung in sich trügen, die anerkannten Regeln der Technik abzubilden.
Allzu gerne bezieht man sich dann auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Mai 2013 (V ZR 182/12), in welchem sich eine entsprechende Äußerung findet.
Allerdings ist zu beachten, dass diese sich auf das Kaufrecht bezog. Der 7. Zivilsenat des BGH, der für das Baurecht zuständig ist, hat eine solche Äußerung (trotz oft gegenteiliger Behauptungen) nie getätigt. Ganz im Gegenteil: Im Jahr 2024 sah er sich veranlasst, auch ohne einen aktuell vorliegenden Fall und vor dem Hintergrund des damaligen Entwurfs des Gebäudetyp-E-Gesetzes ausdrücklich zu betonen, dass eine Vermutung, dass DIN-Vorschriften oder andere Regelwerke die anerkannten Regeln der Technik darstellen würden, nicht existiere. Es handele sich lediglich um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, die von demokratisch nicht legitimierten Arbeitsausschüssen in einem nicht transparenten, der Öffentlichkeit unzugänglichen Verfahren ausgearbeitet worden seien.
Wie die Empfehlungen zustande kämen, insbesondere inwieweit die Ausschüsse von individuellen wirtschaftlichen Interessen beeinflusst worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Insofern sei es rechtsstaatlich bedenklich, Parteien und Gerichte gleichwohl an entsprechende Regelwerke zu binden (BGH BauR 2024, 1725 (1727 f.)). Das geht im Übrigen konform mit dem Selbstverständnis des DIN-Normenausschusses, der in seiner zentralen Regelung, der DIN 820-1, Abschnitt 8.1, betont, dass DIN-Normen sich lediglich als anerkannte Regeln der Technik etablieren sollen und nur bei konkret sicherheitstechnischen Festlegungen eine konkrete Vermutung dafür spreche, dass sie fachgerecht seien, also den anerkannten Regeln der Technik entsprächen.
Das führt nun natürlich nicht dazu, dass DIN-Vorschriften bedeutungslos wären. Man muss jedoch stets überprüfen, ob die Realität weiterhin hinter ihnen zurückbleibt oder sie sogar bereits überholt haben. Aktuell hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (10 U 29/25) zwar entgegen der Ansicht des 7. Zivilsenats des BGH einmal mehr die Auffassung vertreten, dass bei einem Verstoß gegen eine DIN-Norm eine widerlegliche Vermutung dafür spreche, dass ein Mangel existiere. zugleich jedoch hat das Gericht betont, dass man dennoch nicht von einem Mangel ausgehen könne, wenn trotz Verstoßes gegen eine DIN-Norm weder die Funktionalität noch das Aussehen beeinträchtigt seien.

DEGA-Tipp: Abweichung ist riskant
Normen sind wichtig! Tatsächlich sollten sie die Grundlage der Ausführung bilden. Dabei aber darf man nicht blind agieren: Normen müssen hinterfragt werden und können veraltet sein; dann müssen die aktuellen Erkenntnisse in die Leistungsausführung einfließen und man kann sich nicht (mehr) auf DIN-Normen als Mindeststandard berufen.
Andersherum sollte man, wenn sich der Auftraggeber auf einen tatsächlichen Normenverstoß beruft, prüfen, welche Konsequenzen dies hat. Ist insofern keine Beeinträchtigung festzustellen, wird man auch keinen Mangel annehmen können. Gleichwohl gilt: Die Abweichung von geschriebenen Regelwerken ist durchaus riskant, muss man dann doch im Streitfall den Sachverständigen und das Gericht davon überzeugen, dass man gleichwohl mangelfrei gearbeitet hat.

Erschienen im Februar 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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