Mängelbeseitigung: Wann behält der Auftraggeber zu viel ein?


Es ist immer wieder erstaunlich, wie gut Auftraggeber informiert sind, wenn es darum geht, ihr wohlverdientes Geld bei sich zu halten.
Hat ein Auftragnehmer mangelhaft gearbeitet, weiß der Auftraggeber oft ganz genau, dass er nach § 641 Abs. 3 BGB das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zunächst zurückhalten und somit die Schlussrechnung (oder zuvor eine Abschlagsrechnung) entsprechend kürzen kann.
Was deutlich weniger bekannt ist: Dies gilt nicht immer. § 641 Abs. 3 BGB sieht nämlich nicht vor, dass sich die Leistungsverweigerung stets auf das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten bezieht. Stattdessen wird die Vorschrift damit eingeleitet, dass bei tatsächlich existenten Mängeln ein „angemessener Teil der Vergütung“ bis zur Beseitigung derselben einbehalten werden dürfe. Angemessen sei dabei „in der Regel“ das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Von jeder Regel gibt es jedoch Ausnahmen.
Eine solche Ausnahme hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 4. April 2025 (28 U 2940/24 Bau), welcher durch Beschluss des BGH vom 23. Juli 2025 (VII ZR 64/25) rechtskräftig ist, angenommen. Dort nämlich hatte der betreffende Unternehmer die Mängel eingesehen, die Mängelbeseitigungsmaßnahme durchführen wollen und sogar ausdrücklich angeboten. Der Besteller jedoch wollte sich mit der Art der Mangelbeseitigung nicht zufriedengeben und verweigerte die Durchführung.
Der Hintergrund, dass § 641 Abs. 3 BGB dem Besteller die Möglichkeit gibt, in der Regel das Dappelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückzuhalten, ist darin zu sehen, dass Druck auf den Unternehmer ausgeübt werden soll, den Mangel möglichst umgehend zu beseitigen. Dementsprechend ist der Druckzuschlag dann nicht zu gewähren, wenn der Unternehmer gar nicht unter Druck gesetzt werden muss, etwa weil er durchaus bereit ist, die Leistung zu erbringen, der Besteller sie selbst aber verhindert. Würde man dies anders sehen, könnte sich der Besteller durch eine rechtswidrige Verweigerungshaltung einen Vorteil verschaffen, der ihm schon aus Gerechtigkeitsgründen gar nicht zustehen kann.

DEGA-Tipp: Das Doppelte gilt nicht immer
Was in die eine Richtung funktioniert, kann auch in die andere Richtung ausschlagen: In besonderen Fällen kann der Druckzuschlag über das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten hinausgehen, etwa wenn der Unternehmer einen Mangel herbeigeführt hat, den – zum Beispiel aus lizenzrechtlichen Gründen – nur er beseitigen kann oder wenn die Mängelbeseitigungskosten (objektiv) gänzlich unklar sind. Auf der anderen Seite kann sich der Auftraggeber auf den Druckzuschlag auch dann nicht mehr berufen, wenn er dem Unternehmer gar nicht mehr die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung geben möchte, also zum Beispiel bereits die Selbstbeseitigung der Mängel auf Kosten des Unternehmers oder Schadenersatz statt der Leistung bezieht. Dann nämlich würde vom Unternehmer keine Leistungsausführung mehr verlangt, sodass Druck nicht mehr ausgeübt werden müsste.

Erschienen im Februar 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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