Verstehe Deinen Anwalt: Die Schätzung


Schätzungen sind so eine Sache. Verhaut man sich bei einer Altersschätzung um zehn Jahre nach oben, obwohl man, bevor man vorsichtig eine Zahl gesäuselt hat, innerlich schon zehn Jahre abgezogen hat, ist das der Zeitpunkt, die Party zu verlassen.
Auch Sprüche wie: „Uh, anhand Deines Verhaltens hätte ich dich aber jünger geschätzt“, sind nicht unbedingt angetan, das Verhältnis zum Gesprächspartner zu befruchten, wenn man sich zu sehr nach unten „verschätzt“ haben sollte.
Wie gut, dass auch Richter in diese Situation gelangen können. Kann nämlich nicht genau ermittelt werden, wie hoch ein Schaden oder ein Interesse einer Partei ist, dürfen Richter schätzen. Ja, gut, das Gesetz würde so ein profanes Wort nicht nutzen. Also heißt es in § 287 ZPO (Zivilprozessordnung), dass das Gericht „unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheidet“. Einfach mal versuchen: „Also, unter Würdigung aller Umstände und nach meiner freien Überzeugung bist Du höchstens 50!“ Kommt dann die schallende Ohrfeige, kann man es ja auf die ZPO schieben.

Erschienen im August 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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