Abnahme einer Leistung: Drei sind einer zu viel


Die Abnahme ist ein leidiges Thema und wird, trotz diverser auch von uns in DEGA verfasster Hinweise, von Unternehmerseite immer noch zu stiefmütterlich behandelt.

Viele Auftragnehmer verlassen die Baustelle, schreiben ihre Schlussrechnung und warten, was passiert. Andere verlassen sich darauf, dass man ja selbst nur Nachunternehmer sei und der eigene Auftraggeber sich schon um die Abnahme kümmern werde. Beide Verhaltensweisen sind äußerst schädlich. Erst mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche; erst mit der Abnahme kehrt sich die Beweislast für Mängel um, was bedeutet, dass vor der Abnahme der Unternehmer beweisen muss, dass er seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat.
Je nach Sachlage kann dies durchaus schwierig sein, auch weil nach einigen Jahren die Ursache vielleicht gar nicht feststellbar ist. Das Unternehmen in dem erst jüngst veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2024 (10 U 34/24) ging ebenfalls recht sorglos mit der Abnahme um. Es war als Nachunternehmer an einem Bauvorhaben tätig und verließ sich darauf, dass der Generalunternehmer bereits eine Abnahme erhalten hatte. Darauf vertrauend stellte unser Nachunternehmer seine Schlussrechnung und wunderte sich, dass diese nicht beglichen wurde.

Generalunternehmer behielt Geld ein
Der Fall landete schließlich eine fehlende Abnahme und Mängel einwandte, wegen derer er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Werklohnforderung berief. Daraufhin wandte der Nachunternehmer ein, der Generalunternehmer habe doch selbst bereits eine Abnahme seines Auftraggebers erhalten, und im Gewerkebereich des Nachunternehmers seien dort keine Mängel aufgeführt. Auch werde der Generalunternehmer wegen Mängeln gar nicht in Anspruch genommen. Die Abnahme aus dem Verhältnis zwischen Bauherrn und Generalunternehmer müsse der Generalunternehmer jedenfalls auch in seinem Verhältnis zum Nachunternehmer gegen sich gelten lassen.
Das OLG Stuttgart differenzierte hier sehr deutlich: Zwar sieht das BGB in § 641 Abs. 2 vor, dass eine Abnahme im Hauptverhältnis zu einer Fälligkeit auch der Vergütungsforderung des Nachunternehmers gegenüber dem Generalunternehmer führe; dies sei jedoch eine bloße Fälligkeitsregelung. Die Abnahmewirkungen würden durch die Abnahme im Hauptverhältnis nicht auf das Nachunternehmerverhältnis durchschlagen. Solange dort keine eigene Abnahme erreicht sei, bliebe es bei der Beweislast des Nachunternehmers in Bezug auf die Mangelfreiheit seiner Leistung. Wende der Generalunternehmer somit Mängel ein, könne er gegen die Vergütungsforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

DEGA-Tipp: Eigene Abnahme fordern
Der Fall hätte sich noch dramatischer darstellen können: Selbst wenn keine Abnahme erfolgt ist, kann es passieren, dass der eigene Auftraggeber den behaupteten Mangel beseitigen lässt. Dokumentiert er die Mängelbeseitigung ordnungsgemäß und hat er zuvor gegenüber dem Unternehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt (im Rahmen der VOB/B gegebenenfalls nebst Kündigungsandrohung und nachfolgender Kündigung), tritt auch durch die Mängelbeseitigung keine Beweisvereitelung und keine Umkehr der Beweislast ein (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 – VII ZR 64/07).
Der Unternehmer müsste dann trotz bereits erfolgter Mängelbeseitigung beweisen, dass er seinerzeit mangelfrei geleistet hat – ein beinahe unmögliches Unterfangen. Achten Sie daher bei jedem einzelnen Bauvorhaben darauf, eine eigene Abnahme zu erhalten. Wird die Notwendigkeit der Abnahme ignoriert, können die Konsequenzen äußerst schmerzhaft sein!

Erschienen im Dezember 2025 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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