Dienst- und Handwerkerleistungen: Keine Widerrufsbelehrung – keine Kohle!


So einfach ist es leider, wie die Rechtsprechung, selbst auf höchster Ebene, beweist. Ich muss zugeben: Mein Garten sieht im Jahresverlauf oft aus wie Kraut und Rüben.
Die Lust der Kinder, den Rasen zu mähen, schwindet mit der Zunahme der Temperatur (und dem Alter der Kinder), die Beete sind aufgrund der zahlreichen Wildblumen äußerst insektenfreundlich, und auch die Terrasse hat schon bessere Zeiten gesehen. So manch frustrierter Verbraucher in gleicher Situation lässt dann gerne einmal den einen oder anderen Euro springen und beauftragt einen Landschaftsgärtner mit einer Neuerstellung.
So war es auch im Fall des Landgerichts Frankenthal, das mit Urteil vom 15. April 2025 (8 0 214/24) beschieden wurde. Der Verbraucher wollte seinen verwilderten Garten überarbeiten lassen. Das Landschaftsbauunternehmen fand sich bei ihm ein und schloss unmittelbar einen Vertrag zur Durchführung von Gartenbauarbeiten. Der Landschaftsgärtner forderte nach getaner Arbeit runde 20.000 €. Das sah der Verbraucher jedoch nicht ein und zahlte nicht.

Außerhalb der Geschäftsräume
Der Verbraucher erklärte einen Widerruf des Vertrages und lehnte sich zurück. Der Landschaftsgärtner klagte – und verlor. Hier nun zeigt sich die geballte Kraft des Verbraucherschutzes: Da der Vertrag bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wurde, stand dem Verbraucher ein Widerrufsrecht (§§ 312g, 355 BGB) zu. Da der Verbraucher nicht belehrt wurde, verlängerte es sich um ein Jahr(§ 356 Abs. 3 BGB). Am Ende erhielt er die gesamte Leistung kostenfrei!
Nun sind durch den Widerruf eigentlich die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Da der Verbraucher noch nicht gezahlt hatte, konnte er insofern sein Geld behalten. Man mag sich fragen, wie dem Unternehmer seine erbrachten Leistungen zurückzugewähren waren. Die Antwort ist: Gar nicht!
Wertersatz für die vom Unternehmer erbrachten Leistungen schuldet der Verbraucher in diesen Fällen nämlich nur bei den in§ 357a Abs. 2 BGB geregelten Ausnahmen. Diese greifen nur, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist und der Verbraucher ausdrücklich und in Textform verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll. All dies geschah nicht, sodass der Unternehmer leer ausging.
Wer denkt, eine Entscheidung erster Instanz sei allenfalls ein unverbindlicher Vorschlag zur Rechtslage, wird enttäuscht sein. Der Europäische Gerichtshof hat am 17. Mai 2023 in der Rechtssache C-97/22 deckungsgleich entschieden.

DEGA-Tipp: Viele Handwerker arbeiteten bereits umsonst
Nehmen Sie das Widerrufsrecht nicht auf die leichte Schulter. Es sind Beispiele in der Rechtsprechung vorhanden, wo ein Dachdecker trotz komplett eingedeckten Daches keine Vergütung erhalten hat und ein Fahrstuhlmonteur trotz erbrachter Leistungen zur Errichtung eines Außenfahrstuhls leer ausgegangen ist. Im Falle des EuGH hatte ein Elektroinstallateur die Elektroinstallation im Ergebnis kostenfrei erbracht. In all diesen Fällen durften die Kunden die Leistung übrigens behalten. Das Problem ist also vorhanden und nicht wegzudiskutieren. Nur in seltenen Missbrauchsfällen kann hiervon abgewichen werden.
Übrigens: Bei Verbraucherbauverträgen, die jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn ein komplettes Gebäude vom Unternehmer erstellt wird oder erhebliche Umbaumaßnahmen an diesen erfolgen, würde das nicht gelten: Dort gibt es nach § 357e BGB einen Wertersatzanspruch. Dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird, ist bedauerlich, derzeit aber nicht zu ändern.

Erschienen im September 2025 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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