Es gibt Mittel und Wege: Abnahmeverweigerung – und nun?


Die Situation ist beinahe schon alltäglich: Der Unternehmer führt seine Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen aus, verlangt die Abnahme und erhält ein ablehnendes Schreiben, in dem der Auftraggeber angebliche Mängel benennt und die Mängelbeseitigung fordert.
In dem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 6. Oktober 2023 (29 U 143/21) entschieden hat und der nunmehr nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Dezember 2024 (VII ZR 196/23) rechtskräftig ist, kam es dann noch zu einer Kündigung des Vertragsverhältnisses, weil der Unternehmer die Mängel einfach nicht sehen wollte und der Besteller die Geduld verlor. Der Unternehmer schrieb daraufhin jedenfalls seine Schlussrechnung, die seitens des Bestellers wegen der fehlenden Abnahme als derzeit nicht fällig zurückgewiesen wurde.
Das OLG Frankfurt hingegen nahm die Fälligkeit an, da sich die Mängelrügen im Wesentlichen als unzutreffend herausstellten. Das Gericht teilte mit, dass in den Fällen, in denen der Besteller die Abnahme zu Unrecht verweigere, dennoch die Abnahmewirkungen eintreten würden. Außerdem hatte der Besteller das Objekt mittlerweile verkauft und das OLG sah diesen Verkauf als konkludente Abnahmeerklärung an. Interessant ist sicherlich die erste Begründungsalternative: Die Abnahme sei als erfolgt anzusehen, auch weil sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme die Abnahmereife herausgestellt habe und die bestellerseits eingewandten Mängel im Wesentlichen nicht vorlagen.

Beweislast vor Abnahme beim Unternehmer
Nun darf das Urteil nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Abnahmeverweigerung durch den Auftraggeber ein tatsächlich großes Problem für den Auftragnehmer darstellt. Es bleibt nämlich dabei, dass erst mit der tatsächlich erfolgten Abnahme die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Leistung auf den Auftraggeber übergeht. Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass er im Wesentlichen mangelfrei gearbeitet hat.
Solange die Abnahme also verweigert wird, hat diese Beweislastumkehr noch nicht stattgefunden. Es ist dann am Unternehmer, die Abnahmereife und somit die fehlende Berechtigung zur Abnahmeverweigerung zu beweisen. Der Auftraggeber kann sich zurücklehnen: Er benennt lediglich die Mängel, zu denen der Unternehmer den Beweis führen muss, dass diese nicht existent sind. Je nach konkreter Ausgestaltung der Mängelbehauptung kann dies schwierig sein. In dem genannten Urteil jedoch gelang dem Unternehmer der Beweis, dass seine Leistung für das Gewerk im Wesentlichen mangelfrei war. Somit war seine Schlussrechnung an den Auftraggeber fällig und die Schlussrechnungsforderung durchsetzbar.

DEGA-Tipp: Zustandsfeststellung verlangen
Verweigert der Besteller die Abnahme, sollte man keinesfalls frustriert die Hände in den Schoß legen. Vielmehr ist es nun an der Zeit, vom Besteller eine sogenannte Zustandsfeststellung nach § 650g Abs. 1-3 BGB zu verlangen. Diese Vorschrift ist auch im VOB/B-Vertrag vollständig anwendbar. Auch bei der Zustandsfeststellung findet eine Betrachtung der Leistung statt. Der Besteller ist nun gehalten, die existenten Mängel offenzulegen. Dabei ist die Zustandsfeststellung zu protokollieren und dient insbesondere dem Unternehmer.
Zwar hat er hiermit noch keine Abnahme erhalten. Sollte sich aber später ein offenkundiger Mangel zeigen, der im Protokoll der Zustandsfeststellung nicht erwähnt ist, wird vermutet, dass der betreffende Mangel zum Zeitpunkt der Zustandsfeststellung noch nicht vorhanden war und vom Besteller zu vertreten ist (§ 650g Abs. 3 BGB). Offenkundig ist ein Mangel, wenn er im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Zustandsfeststellung hätte auffallen müssen. Damit ergibt sich zumindest eine gewisse Haftungserleichterung.

Erschienen im August 2025 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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