Fehlende Widerrufsbelehrung: Und schon wieder widerrufen


Die Welle schlechter Nachrichten reißt nicht ab. Schon wieder wurde kürzlich über einen Fall rechtskräftig entschieden, der einen Verbraucherwiderruf zum Inhalt hatte (siehe auch DEGA 09/2025).
Diesmal handelte es sich um einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 16. November 2023 (13 U 16/23), bei dem der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 9. Juli 2025 (VII ZR 227 /23) die Nichtzulassungsbeschwerde zurückwies und den Fall somit in Rechtskraft erwachsen ließ. Grundlage des Falles war, dass sich der schließlich auf Vergütungsrückzahlung klagende Verbraucher beim Unternehmer gemeldet und darum gebeten hatte, dass dieser ihn doch einmal besuchen möge, um diverse Werkleistungen in seinem Gebäude durchzuführen.
Der Unternehmer stattete dem Verbraucher brav den Besuch ab, betrachtete die durchzuführenden Arbeiten – vorrangig waren es Trockenbau- und Sanitärleistungen – unterbreitete ein Angebot und legte einen Vertrag vor. Auf der Terrasse des Hauses wurde man sich handelseinig, und der Vertrag mit dem Verbraucher wurde abgeschlossen. Einen Hinweis auf ein Widerrufsrecht übergab der Unternehmer nicht. Danach führte er zunächst die von ihm verlangten Leistungen zu einem Großteil aus. Mehr noch: Er erhielt hierfür sogar nach Abschlagsrechnungsstellung seinen vereinbarten Werklohn – immerhin rund 56.000 €.

Umsonst gearbeitet
Wie und wann es schließlich zum Streit kam, ist den Entscheidungen nicht zu entnehmen, jedoch widerrief der Verbraucher schlussendlich den Vertrag, verlangte sein Geld zurück und weigerte sich, sich den auf die erbrachten Leistungen entfallenden Anteil gegenrechnen zu lassen oder dem Unternehmer wenigstens zu gestatten, seine Einbauteile zurückzubauen und wieder in Besitz zu nehmen. Es kam zur Klage.
Das Ergebnis, das das OLG Stuttgart bestätigte und nun durch den Beschluss des BGH rechtskräftig ist, war so einfach wie für den Unternehmer problematisch: Er wurde zur Rückzahlung der gesamten empfangenen Vergütung verurteilt; für seine erbrachten Leistungen konnte er nichts beanspruchen: Zum einen war aufgrund dessen, dass Bauleistungen erbracht wurden, eine Rückgabe in Natur nicht möglich, zum anderen sei ein Wertersatz nur dann vorgesehen, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt wäre, was nicht der Fall war.

DEGA-Tipp: Urteile sind eine Warnung!
Auch wenn die Entscheidungen mittlerweile nerven: Sie sollten jedem Unternehmer zur Warnung dienen. Werden Verträge außerhalb der eigenen Geschäftsräume bei beiderseitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen oder gibt der Verbraucher in dieser Situation wenigstens seine Vertragserklärung ab, besteht (auch) bei Garten- und Landschaftsbauarbeiten das sogenannte Widerrufsrecht. Fehlt es dann an einer ordnungsgemäßen Belehrung über dieses Recht, wird es sehr schwer, sich einem erklärten Widerruf entgegenzustellen. Dieser ist bei unterlassener oder falscher Belehrung für einen Zeitraum von einem Jahr und 14 Tagen ab Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen möglich.
Erschienen im November 2025 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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