Da stehen dann plötzlich DIN-Normen neben Merkblättern, FLL-Richtlinien neben Einbauanleitungen des Herstellers und so weiter. Selbst ChatGPT wird in jüngster Zeit von besonders „schlauen“ Auftraggebern bemüht, wenn es darum geht, Fehler aufzuzeigen.
Allzu oft machen es sich gerade Sachverständige leicht, indem sie schlichtweg irgendwelche Regelwerke zitieren und darstellen, hiergegen habe der Auftragnehmer verstoßen. Dies wird dann, wenn nicht kritisch nachgefragt wird, gerne von den Gerichten aufgenommen und zur Grundlage einer Entscheidung gemacht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun mit seinem Urteil vom 22. November 2024 (22 U 40/24) ein wenig stärker nachgebohrt. Der dortige Sachverständige hatte für einen konkreten Fall dargelegt, nach seiner persönlichen Auffassung würde die eigentlich DIN-widrige Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Landgericht Krefeld als erstinstanzliches Gericht sah dies als plausibel und ausreichend begründet an. Nicht aber das OLG Düsseldorf!
DIN gibt anerkannte Regeln nicht zwingend wieder
Die abstrakte, lediglich pauschal abgegebene persönliche Auffassung des Sachverständigen genüge nicht. Das Landgericht hätte den Sachverständigen vielmehr anleiten müssen, aussagekräftige Erkenntnisquellen zu benutzen, um die Frage, ob die Ausführung trotz DIN-Verstoß den anerkannten Regeln der Technik entspreche, zu beantworten. Das Wichtige an dem Urteil ist, dass das OLG Düsseldorf dem Sachverständigen insofern beigepflichtet hat, dass DIN-Normen die anerkannten Regeln nicht zwingend wiedergeben. Es hat sich dabei auch mit der immer wiederkehrenden Aussage beschäftigt, dass eine Vermutung dafür anzuerkennen sei, dass DIN-Normen die Regeln der Technik enthielten.
Als eines der wenigen Gerichte hat das OLG Düsseldorf sich dabei einmal genauer mit der DIN 820-1, der Grundnorm für die Erstellung von DIN-Normen, auseinandergesetzt. In dessen Abschnitt 8.1 ist nämlich dargelegt, dass sich die Normen des deutschen Normenwerks erst als anerkannte Regeln der Technik etablieren sollen. Lediglich bei sicherheitstechnischen Feststellungen in DIN-Normen bestehe laut dem Deutschen Institut für Normung eine Vermutung dafür, dass sie bereits den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies komme auch daher, dass sich die Normen immer als Ergebnis einer Kompromisslösung darstellten und sich gegebenenfalls bei ihrer Einführung noch nicht praktisch bewährt hätten, was jedoch Voraussetzung der Geltung als anerkannte Regel der Technik sei.
DEGA-Tipp: Eigenen Verstand einschalten
Sicherlich wird man echten DIN-Normen immer noch eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit zuordnen können, dass diese anerkannte Regeln der Technik beinhalten. Allerdings sollte man mit Regelwerken stets vorsichtig umgehen. Wichtig ist es, den eigenen Verstand nicht auszuschalten und genauer zu überprüfen, ob die Vorgaben der Norm überhaupt die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben sollen.
Tatsächlich können die anerkannten Regeln der Technik im Einzelfall sowohl hinter den Normen zurückbleiben, als auch gegenüber diesen bereits fortgeschritten sein. Gerade bei letzterem muss der Unternehmer besonders aufpassen, da er stets die aktuell anerkannten Regeln der Technik schuldet. Und auch der Sachverständige muss sich bei der Fallbewertung stets fragen, ob die anerkannten Regeln der Technik nicht vielleicht doch noch hinter dem Normentext zurückgeblieben sind.
Erschienen im Juni 2025 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.