Möglich, aber Risiko ausschließen: Planungsleistungen unterhalb der Regeln der Technik


In diesen Fällen gilt nämlich auch der Landschaftsgärtner als Planer und haftet für Planungsfehler. Grundsätzlich gilt, dass wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, bei der Planung wie auch bei der Ausführung die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind.
Hierunter fallen diejenigen Bauweisen, die sich als theoretisch richtig durchgesetzt und die sich in der Baupraxis bewährt haben.
Nun ist es durchaus möglich, auch eine Leistung zu vereinbaren, die hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt. Das setzt voraus, dass die Parteien sich auf eine solche Leistungsausführung
einigen. Dabei aber genügt es nicht, dass der Unternehmer den fachtechnisch nicht versierten Besteller lediglich darauf hinweist, dass die Leistung dann nicht den Regeln der Technik entspricht. Der Besteller könnte bei einem solch pauschalen Hinweis eventuell bestehende Risiken meist gar nicht ausreichend überblicken.

Abweichung kann mit Kunden vereinbart werden
Daher funktioniert eine solche Vereinbarung nur dann, wenn der Besteller zuvor in dem nötigen Umfang über die mit der Nichteinhaltung der Regeln der Technik eingegangenen Risiken derart informiert wurde, dass er diese für sich gewichten kann. Er muss also vom Unternehmer im Einzelnen darauf hingewiesen werden, welche Probleme eventuell eintreten könnten. Wurde er hinreichend informiert, kann er wirksam auf die Einhaltung der Regeln der Technik verzichten, und eine Vereinbarung einer abweichenden Bauweise wäre wirksam. Tritt dann das Risiko ein, auf welches der Unternehmer in ausreichender Art und Weise hingewiesen hat, kann der Besteller sich nicht darauf berufen, der Unternehmer habe die Regeln der Technik nicht eingehalten.
Wie gesagt: Wichtig ist in diesem Fall die umfassende Beratung, die der planende Unternehmer später auch beweisen können sollte. Es empfiehlt sich also für die Situationen, in denen von den Regeln der Technik abgewichen werden soll, den eigenen Auftraggeber vor Vereinbarung der entsprechenden Abweichung schriftlich über diese zu informieren und die potenziellen Risiken in diesem Schriftstück in einer auch für den Laien verständlichen Art und Weise aufzuzählen. Zum Nachweis des Zugangs macht es Sinn, dass der Unternehmer sich diesen zudem quittieren lässt.

DEGA-Tipp: Abweichung ordnungsgemäß vereinbaren
Wurde der Auftraggeber nicht hinreichend informiert und wurde lediglich pauschal eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik vereinbart, geht der Unternehmer ein hohes Risiko ein. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass ein Mangel nicht voraussetzt, dass ein Schaden bereits eingetreten ist. Der Mangel selbst ist die Abweichung von den Regeln der Technik, sodass der Auftraggeber, wenn mit ihm die Abweichung nicht ordnungsgemäß vereinbart wurde, umgehend den betreffenden Mangel einwenden kann. Wollen Sie also die anerkannten Regeln der Technik bewusst nicht einhalten, muss dies zwingend mit dem Auftraggeber in wirksamer Art und Weise vereinbart werden. Anderenfalls trifft Sie quasi automatisch die Mängelhaftung, worauf das OLG Düsseldorf auch nochmals ausdrücklich hingewiesen hat.

Erschienen im Juni 2025 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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