Auch unbedachtes Arbeiten kann teuer werden. Gerade der Gedanke, dass schon alles gut werde, hat so manchen Unternehmer schon viel Geld gekostet. So war es auch im vorliegenden Fall.
Diesen hatte das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 8. Februar 2024 (27 U 66/21) zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat nun mittels Beschluss vom 15. Oktober 2025 (VII ZR 43/24) die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Was war geschehen? Der Unternehmer musste Arbeiten an einer Tiefgaragendecke ausführen. Da auf dieser eine Begrünung aufgebracht war, musste er, um an die von ihm zu sanierende Stelle zu gelangen, die dortige Vegetation und den aufgeschütteten Boden entfernen.
Einsturz einer TG-Decke
Während der Architekt insofern eine Handsehachtung vorgab, war das dem Unternehmer zu kompliziert und zu teuer. Schließlich hatte er doch genau für solche Tätigkeiten einen wunderschönen Minibagger, mit dem er die Tiefgaragendecke befuhr. Den Bodenaushub lagerte er dann an einer für ihn wohl gut erreichbaren Stelle – natürlich ebenfalls auf der Tiefgarage – und prüfte zu keiner Zeit, was die Tiefgaragendecke überhaupt aushalten konnte. Es kam, wie es kommen musste: Das Bauwerk war der Last nicht gewachsen und stürzte auf 500 qm ein.
Der Unternehmer wehrte sich im Prozess damit, er habe die Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke gar nicht prüfen können, da dafür umfangreiche statische Berechnungen notwendig gewesen wären. Vielmehr sei es Aufgabe seines Auftraggebers gewesen, ihn hier über die statischen Problempunkte zu informieren. Da ein Schild mit dem Hinweis auf eine Feuerwehrzufahrt vorhanden gewesen sei, habe er jedenfalls von einer Befahrbarkeit ausgehen dürfen.
Schuld lag beim Auftragnehmer
Das Kammergericht ließ sich hiervon jedoch nicht beirren. Der Unternehmer hätte sich vor Beginn seiner Tätigkeit über die Tragfähigkeit des Untergrundes informieren müssen. Dies betreffe nicht nur den Einsatz des Baggers, sondern auch die Frage der Lagerung des Bodenaushubs. Eine Baugrundproblematik, auf die sich der Unternehmer berief, liege nicht vor. Vielmehr sei es die von ihm herbeigeführte Belastung gewesen, die das Risiko bildete.
Der Hinweis auf die Feuerwehrzufahrt sei zudem ebenfalls nicht relevant, da sich für den Unternehmer gar nicht ergeben habe, welche Fläche insofern befahrbar sein sollte und für welche Lasten sie ausgelegt gewesen sei. Er habe lediglich gemutmaßt, dass der gesamte Innenhof entsprechend nutzbar sei. Zudem habe der Unternehmer nicht davon ausgehen können, dass eine Feuerwehrzufahrt auf einer Tiefgaragendecke seinen Minibagger und den Erdaushub gefahrlos tragen könne.
DEGA-Tipp: Erst informieren, dann anfangen
Dieses Urteil gilt nlchl nur für Arbeiten auf Bauwerken: Wenn Sie Grundstücke oder Grundstücksteile belasten, informieren Sie sich vorher über Einschränkungen. Sind die von Ihnen genutzten Flächen den Belastungen nicht gewachsen, liegt eine Haftung insbesondere dann nahe, wenn Sie quasi ins Blaue hinein von Umständen ausgegangen sind, die sich in der Realität nicht zeigen. Wenn Sie dann noch etwaige Warnungen des Auftraggebers oder seines Architekten in den Wind schlagen sollten, bleibt erst recht kein Raum mehr für ein Mitverschulden des Auftraggebers, welches ohnehin nicht ohne Weiteres vorliegt.
Erschienen im März 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.