Man kann es nicht oft genug betonen: Wo das Portemonnaie des Auftraggebers anfängt, hört in aller Regel die Vollmacht des Architekten auf.
Mit anderen Worten: Der Architekt ist zwar in seiner Funktion als Planer und Bauüberwacher für die technischen Aspekte des Baus zumindest in gewisser Weise auch zur Abstimmung mit dem Unternehmer berechtigt.
Spätestens dann aber, wenn seine Vorgaben für die Höhe der Vergütung relevant werden oder er den Werkerfolg ändern will, darf er den Auftraggeber in aller Regel nicht vertreten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn er hierfür eine besondere Vollmacht besitzt, die aber in seinem Aufgabenbereich als Architekt im Ursprung noch nicht enthalten ist.
Daher sollte man bei Anordnungen von Architekten stets auf der Hut sein: Hören Sie beim Auftraggeber nach, ob der Architekt Änderungsanordnungen aussprechen darf und in welchem Umfang dies der Fall ist. Nochmals: Das gilt nicht nur dann, wenn diese Anordnungen eine Relevanz in Bezug auf die Vergütung besitzen, sondern auch dann, wenn beispielsweise eigentlich feststehende Planungsziele plötzlich geändert werden sollen.
Ansprechpartner hat nicht automatisch Vollmacht
Nun wähnte sich ein Auftragnehmer in einem Fall, den das KG mit Urteil vom 8.September 2025 (7 U 46/23) entschieden hat, eigentlich in einer guten Position: Dort nämlich war in einem Rahmenvertrag tatsächlich ein „Ansprechpartner“ benannt. Dieser diskutierte fortan mit dem Unternehmer diverse vertraglich relevante Leistungsänderungen, die der Unternehmer brav ausführte. Das Kammergericht vertrat jedoch eine ziemlich eindeutige und für den Unternehmer unerwartete Ansicht zu dieser Problematik: Die Benennung von bloßen Ansprechpartnern beinhaltet keine Vollmachtsvergabe.
Das Ergebnis war für den Unternehmer ernüchternd. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch wurde abgewiesen, da ein Vertragsschluss mangels Vollmacht des Ansprechpartners nicht nachgewiesen werden konnte. Auch Versuche, die Situation irgendwie anders zu retten, nämlich durch sogenannte Rechtsscheinsvollmachten, scheiterten. Nicht einmal einen Anspruch aus einer sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus bereicherungsrechtlichen Aspekten konnte der Auftragnehmer nachweisen, er ging am Ende leer aus. Sicherlich gibt es zahlreiche Fälle, in denen auch ein vollmachtloses Handeln zugunsten des Unternehmers korrigiert werden kann. Der hier vorgestellte Fall des Kammergerichts zeigt jedoch, dass dies nicht immer so ist und der Unternehmer im schlimmsten Fall auch leer ausgehen kann.
DEGA-Tipp: Nicht mal Ehegatten sind immer bevollmächtigt
Lassen Sie sich möglichst schon vor Projektbeginn – und am besten im Vertragsdokument selbst – ausdrücklich mitteilen, wer zur Vertretung Ihres Auftraggebers berechtigt ist. Erfolgt dies nicht in der Vertragsunterlage, sollten Sie bei späterer Nachfrage darauf bestehen, dass der Auftraggeber die Vollmacht mindestens in Textform mitteilt, damit man etwas in der Hand hat. Ansonsten gilt: Bei Anweisungen von Dritten – und mögen sie dem Auftraggeber auch noch so nahestehen – weisen Sie freundlich, aber bestimmt darauf hin, dass Sie zunächst beim Besteller selbst nachhören müssen, ob die betreffende Person tatsächlich Aufträge in dessen Namen erteilen darf. Nicht einmal bei Ehegatten ist dies zwingend!
Erschienen im Juni 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.