Auftraggeber vereinbaren gerne die Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn der Auftragnehmer die Vertragsfristen überschreitet. Geltend gemacht werden Vertragsstrafen nach Abnahme und Schlussrechnungsstellung dann auch relativ oft.
Es ist aber festzustellen, dass das Begehren einer Vertragsstrafe mit dem Behaltendürfen nicht immer im Einklang steht.
Vielfach sind schon die meist AGB-rechtlichen Regelungen zur Vertragsstrafe in den konkreten Verträgen unwirksam. Allerdings kann es auch sein, dass der Auftraggeber selbst bei wirksamen Vertragsstrafenklauseln und einer Überschreitung des Fertigstellungstermins
dennoch leer ausgeht. Hintergrund ist, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung dann hinfällig wird, wenn der eigentliche Vertragstermin faktisch umgeworfen wurde, weil eine durchgreifende Neuordnung der Bauablaufplanung notwendig wurde.
Diese häufig anzutreffende, leider sehr abstrakte Bemerkung wurde nun durch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig mit Urteil vom 21. August 2024 (12 U 29/23) ein wenig mit Leben gefüllt, wobei jüngst die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 25. Februar 2026 (VII ZR 146/24) zurückgewiesen wurde, das Urteil also rechtskräftig ist. Hintergrund war, dass Störungen des Auftraggebers festgestellt werden konnten, die es für sich genommen als ausgeschlossen erscheinen ließen, dass der Fertigstellungstermin hätte eingehalten werden können.
Häufig wird verlangt, dass der Auftragnehmer zur Abwehr einer vereinbarten Vertragsstrafe eine sogenannte bauablaufbezogene Darstellung, also eine detaillierte Aufschlüsselung der Bauzeiten und der Auswirkungen der Behinderungen präsentieren müsse. Dies sah das Gericht für den Fall als nicht erforderlich an, in dem die auftraggeberseitigen Störungen bereits ausreichten, die Fertigstellungsfrist als nicht mehr erreichbar anzusehen, und gab dem Unternehmer recht.
DEGA-Tipp: Bauablauf nachvollziehbar dokumentieren
Werfen Sie bei einer verlangten Vertragsstrafe nicht die Flinte ins Korn. Oft gibt es Möglichkeiten, die Vertragsstrafe schlussendlich doch noch abzuwenden. Wichtig ist aber, dass die Bauabläufe ordentlich und nachvollziehbar im Unternehmen dokumentiert werden. Erstellte und immer wieder angepasste Bauablaufpläne sowie nachvollziehbare Bautagebücher sollten für jeden Unternehmer eine (wenngleich lästige) Selbstverständlichkeit darstellen. Im Prozess wird es schließlich darauf ankommen, die eigenen Einwendungen ordnungsgemäß und sortiert zu präsentieren, was nur gelingen kann, wenn man vorher seine Hausaufgaben gemacht hat.
Erschienen im Juli 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.