Recht des Bestellers: Der Mangeleinbehalt


Ist eine Leistung mangelhaft, so hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Ist der Unternehmer indessen unwillig, steht dem Besteller ein besonderes Konstrukt zur Verfügung, nämlich § 641 Abs. 3 BGB.

Dieser Paragraf bestimmt, dass der Besteller so lange einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten darf bis der Unternehmer den Mangel beseitigt hat. Angemessen ist in diesen Fällen nach den Vorgaben des Gesetzes „in der Regel“ das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Da es sich hierbei um eine Prognose der Mängelbeseitigungskosten handelt, ist eine gewisse Unsicherheit faktisch unvermeidbar, geht aber zunächst einmal zulasten des Unternehmers, wenn nicht ersichtlich sein sollte, dass der Auftraggeber bei der Bemessung der Mängelbeseitigungskosten über das Ziel hinausgeschossen ist.
Mit dieser Regelung des § 641 Abs. 3 BGB bezweckt der Gesetzgeber, dass gegenüber dem Unternehmer ein gewisser Druck aufgebaut werden kann, der diesen motivieren soll, seine bereits einmal fehlerhaft erbrachte Leistung nunmehr ordnungsgemäß zu erbringen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat aktuell mit Urteil vom 13. März 2O26 (12 U 138/25) eine durchaus interessante Entscheidung in diesem Zusammenhang gefällt: Dort hielt der Besteller die vollständige Schlussrechnungs-Vergütung in Höhe von circa 11.000 € zurück, weil ein kleinerer Mangel mit einem Beseitigungswert von rund 500 € bestand und er der Meinung war, die Abnahme verweigern zu können.
Das Gericht sah das anders und hat geurteilt, dass jedenfalls 10.000 € unmittelbar zur Zahlung fällig waren und hierauf auch Verzugszinsen angefallen sind. Bezüglich der restlichen 1.000 € wies das OLG die Klage jedoch ab. Interessant war, dass der beklagte Besteller sich zunächst gar nicht ausdrücklich auf das Zurückbehaltungsrecht bezogen hat, sondern, wie beschrieben, zu Unrecht eine Abnahme verweigert hat. Das Gericht ging dennoch davon aus, dass in Höhe der 1.000 € die Schlussrechnung nicht fällig gewesen sei, da bei einem Zurückbehaltungsrecht schon das Bestehen desselben den Eintritt des Verzuges verhindere; der Zeitpunkt seiner Geltendmachung sei insofern irrelevant (so zum Beispiel auch Bundesgerichtshof BGH, Urteil vom 14. Februar 2020 – V ZR 11/18). Es genügte also, dass der Besteller sich erst relativ spät auf dieses Recht berief und es war unerheblich, dass er zunächst aus einem anderen Grund die Gesamtzahlung verweigert hat.

DEGA-Tipp: Mängel lieber sofort beseitigen
Prüfen Sie bei Mängelrügen stets unverzüglich und selbstkritisch, ob Mängel vorliegen. Sollte dies der Fall sein, empfiehlt es sich, die Mängel zu beseitigen, bevor ein Klageverfahren angestrengt wird. Anderenfalls riskieren Sie, dass Sie zumindest mit einem Teil der Klageforderung auf der Nase landen. Das ist nicht nur ärgerlich, weil der Mangel dann weiterhin zwischen ihnen steht und eine Lösung gefunden werden muss. Auch wird die Frage der Mangelhaftigkeit regelmäßig durch Sachverständige geklärt, die teures Geld kosten, was dann zwischen den Parteien typischerweise nach Gewinn und Verlust des Klageanspruchs aufgeteilt wird.

Erschienen im Juni 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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