Viele Verbraucher scheinen zu wissen, dass ihnen bei außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, das bei fehlender Belehrung sogar über ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss ausgeübt werden kann – selbst, wenn der Vertrag zu diesem Zeitpunkt längst abgewickelt sein sollte.
Anders ist es kaum zu erklären, dass mittlerweile mehrere Urteile existieren, in denen Verbraucher nach Fertigstellung der Bauleistung den Vertrag widerrufen haben, ihr Geld zurückerhielten, die erbrachte Leistung jedoch nicht mehr zurückgewährt werden konnte. Einen finanziellen Ausgleich mussten sie wegen der strengen gesetzlichen Vorgabe, die auf die EU-Verbraucherrechterichtlinie zurückgeht, nicht zahlen. Der Unternehmer stand mit leeren Händen, der Verbraucher aber mit einer neuen Werkleistung da.
Allerdings gibt es einen Silberstreif am Horizont: So hatte der Europäische Gerichtshof am 5. März 2026 (Rs. C-564/24) geurteilt, dass der Einwand des Unternehmers zulässig sein könne, der Verbraucher habe das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt. Es müsse sich dann aus der Gesamtheit der Umstände ergeben, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht den eigentlichen Zielen der Richtlinie entspreche und der Verbraucher schlichtweg darauf abgezielt habe, sich einen missbräuchlichen Vorteil zu verschaffen.
Gericht lehnt Widerrufsrecht ab
Nun wurde auch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 21. Oktober 2025 (10 U 79/25) hochgespült, in dem das Widerrufsrecht ebenfalls abgelehnt wurde. Ein Landschaftsgärtner hatte einem Verbraucher ein Angebot unterbreitet, welches im Nachhinein – rund vier Monate später – auf dessen Privatgrundstück verhandelt und abgeschlossen wurde – ein außerhalb der Geschäftsräume geschlossener Vertrag lag also vor. Der Senat führte zwar aus, dass der Sachverhalt, den der Verbraucher präsentierte, eigentlich unter den Wortlaut der relevanten Vorschrift des §§ 312b BGB subsumiert werden könne und somit eigentlich ein Widerruf möglich gewesen sein sollte.
Allerdings – und hier nahm das OLG quasi die Begründung des EuGH in oben genanntem Urteil vorweg – war der Sinn und Zweck der Verbraucherrechterichtlinie der EU, auf der das Widerrufsrecht basiert, den Verbraucher vor psychischem Druck oder Überraschungsmoment hin zu schützen. Das Gericht argumentierte, dass zwar die abstrakte Möglichkeit dazu nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie bereits genüge. Allerdings müsse überprüft werden, ob dieser abstrakte Druck oder die abstrakte Überrumpelung bei objektiver Betrachtung überhaupt eine Rolle gespielt haben kann. Hier war für das Gericht ausschlaggebend, dass innerhalb von vier Monaten zwischen Angebotsabgabe und Vertragsschluss für den Verbraucher ausreichend Zeit gewesen sei, alles zu prüfen.
Auch sonst waren keine Gründe ersichtlich, warum in irgendeiner Art und Weise die Entschließungsfreiheit des Verbrauchers hätte beeinträchtigt werden können. Da dieser das Angebot über einen langen Zeitraum überdenken konnte, habe faktisch ausgeschlossen werden können, dass eine typische Druck- oder Überraschungssituation vorlag. Ähnliches hatte bereits der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22 in einem anderen, aber ähnlich gelagerten Fall entschieden.
DEGA-Tipp: Keine Entwarnung!
Das Urteil gibt keine Entwarnung. Vielmehr hatte der Unternehmer noch einmal Glück gehabt. In den meisten Fällen aber sieht es anders aus. Daher belehren Sie bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 312b BGB ihren Vertragspartner bitte zwingend über sein Widerrufsrecht. Verwenden Sie hierzu die Musterformulierung, die Sie im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB), dort Anlage 1 (zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2) abgedruckt finden, und fügen Sie zudem zwingend das Muster-Widerrufsformular der darauffolgenden Anlage 2 bei. Beide Muster finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de. Bei richtiger Belehrung verkürzen Sie die Frist für einen Widerruf dann auf 14 Tage.
Erschienen im Juli 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.