Gerade in Nachunternehmerverträgen von Generalsunternehmern kommen sie häufiger vor, die sogenannten Schiedsklauseln. Dort ist geregelt, dass bei Streitigkeiten anstelle des ordentlichen Gerichts ein Schiedsgericht tätig werden soll. Das hat Vor- und Nachteile.
Das Schiedsgericht steht außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit und wird in gewisser Weise privat organisiert, wobei selbst die Schiedsrichter von den Parteien ausgewählt werden. Dabei ist es aber nicht etwa so, dass ein Schiedsgericht im rechtsfreien Raum agiert. Vielmehr sehen die §§ 1025 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) die Möglichkeit, Streitigkeiten vor ein solches Schiedsgericht zu bringen, ausdrücklich vor. Voraussetzung ist, dass die Parteien dies entsprechend vereinbart haben.
Die Vorteile eines solchen Schiedsgerichts werden immer wieder dahingehend beschrieben, dass die Verfahren deutlich schneller gehen, sehr qualifiziert begleitet werden und zu einem direkten Ergebnis führen, zudem die Öffentlichkeit nicht zugelassen ist. Zugleich aber ist es problematisch, Dritte in das Verfahren so einzubeziehen, dass entsprechende Entscheidungen auch diesen gegenüber gelten. Außerdem sind die Kosten der Schiedsrichter, die frei vereinbart werden, meist deutlich höher als die eines staatlichen Gerichts. Auch – und dies kann Vor- wie auch Nachteil sein – gibt es über dem Schiedsgericht grundsätzlich keine weitere Instanz, die die schiedsrichterliche Entscheidung überprüft.
Weg vor ordentliches Gericht versperrt
Haben die Parteien die Vereinbarung getroffen, Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht auszutragen, ist der Weg vor die ordentlichen Gerichte jedenfalls versperrt. In dem Fall, den das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) mit Beschluss vom 12. März 2026 (101 SchH 122/25) nun zu entscheiden hatte, befand sich eine solche Schiedsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen derjenigen Partei, die den Vertrag gestellt hatte. Dies erachtete die später klagende Partei als überraschend und wollte die Unwirksamkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen § 315 Abs. 1 BGB durchsetzen. Dem widersprach das Gericht: Eine im geschäftlichen Verkehr verwendete Schiedsklausel sei in aller Regel nicht überraschend, was in dem zu entscheidenden Fall noch dadurch verstärkt wurde, dass die Regelung nicht etwa versteckt, sondern unter einer eigenen Überschrift enthalten war. Die Parteien mussten sich also in ihr Schicksal fügen und ihr Glück beim Schiedsgericht suchen.
DEGA-Tipp: Besser vermeiden
Seien Sie vorsichtig: Wenn Sie eine Schiedsklausel akzeptieren, muss Ihnen klar sein, dass dann aller Voraussicht nach kein Weg an einem schiedsgerichtlichen Verfahren vorbeiführt. Gerade für den Fall, dass Dritte, zum Beispiel Lieferanten oder weitere Nachunternehmer, an das Ergebnis des Prozesses gebunden werden müssen, kann dies eine besondere Problematik bedeuten. Denn die Streitverkündung ist oft nicht vorgesehen, bindet jedenfalls aber die einzubindende Partei nicht unbedingt wirksam an das Verfahrensergebnis. Versuchen Sie also sinnvollerweise, Schiedsklauseln zu vermeiden, und diese, sollten Sie in Verträgen, die Ihnen Ihre Auftraggeber stellen, enthalten sein, streichen zu lassen.
Erschienen im September 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.