Gutachten: Fachliche Unkenntnis macht den Sachverständigen nicht parteilich


Prozesserfahrene Landschaftsgärtner kennen das Problem: Der eingesetzte Sachverständige, der die vom Auftraggeber eingewandten Mängel bestätigt, kann grundsätzlich keine Ahnung haben!
Was aber soll man tun, wenn-die Gefahr besteht, dass ein fachlich fehlerhaftes Gutachten vom Gericht später in die Urteilsfindung einbezogen wird, frei nach dem Motto: „Verlorene Gutachten sind verlorene Prozesse.“? Soll man kampflos aufgeben? Vielen fällt dann nur ein, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Gerade weil der Sachverständige in einem Gerichtsverfahren große Macht hat – er erklärt dem Gericht und den Rechtsanwälten schließlich tatsächliche zusammenhänge, die kein Jurist je verstehen wird -, muss sichergestellt sein, dass die Wertungen des Sachverständigen neutral und unparteilich erfolgen. Ein Sachverständiger kann deswegen nach § 406 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dazu muss die Partei, die die fehlende Neutralität befürchtet, einen Antrag einreichen, den Sachverständigen im vorgenannten Sinne abzulehnen.

Ungerecht behandelt fühlen reicht nicht
Allerdings funktioniert das noch nicht, wenn man sich lediglich ungerecht behandelt fühlt oder erahnt, dass der Sachverständige ungerecht werten könnte. Vielmehr müssen Umstände vorliegen und vorgetragen werden, die aus Sicht eines objektiven Dritten in der Situation der betroffenen Partei tatsächlich befürchten lassen, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unparteilich erstatten. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Sachverständige selbst sich als parteilich einschätzt oder sogar parteilich ist. Es genügt die bloße Besorgnis der Befangenheit auf objektiver Grundlage.
In dem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Beschluss vom 7. April 2026 (4W 170/26) zu entscheiden hatte, waren einer der Parteien offenbar deutliche Fehler im Gutachten aufgefallen. Aufgrund derer schien der Verdacht nahezuliegen, der Sachverständige sei mit der Beantwortung der Fragen überfordert oder besitze nicht die ausreichende Qualifikation, den Fall fachtechnisch ordnungsgemäß zu bewerten. Da sich die betroffene Partei hierdurch benachteiligt fühlte, stellte sie den Befangenheitsantrag. Sie führte aus, dass der fachlich unkundige Sachverständige diese mangelnde fachliche Qualifikation hätte anzeigen müssen, da er ansonsten einer der Parteien durch sein falsches Gutachten Schaden zufüge, was dazu führe,‘ dass er nicht mehr als neutral angesehen werden könne.
Diese Argumentation teilte das OLG Dresden nicht und befand sich damit in guter Gesellschaft mit anderen Gerichten. Hintergrund ist, dass beide Parteien von der mangelnden Qualifikation eines Sachverständigen gleichermaßen betroffen sind. Das Gutachten muss in solchen Fällen also auf Sachebene angegriffen werden, während der Sachverständige nicht allein deswegen wegen Besorgnis der Befangenheit entbunden werden kann, weil er fachtechnisch vielleicht nicht auf der Höhe der Zeit ist.

DEGA-Tipp: Zweifel frühzeitig darlegen
Es ist von einiger Wichtigkeit, die Sachverständigenauswahl von Anfang an zu begleiten. Sollten Sie Zweifel an der Qualifikation eines vom Gericht benannten Sachverständigen haben, so äußern Sie diese frühzeitig, möglichst noch vor dessen Beauftragung. In dieser Phase ist es jedenfalls sinnvoll, das Gericht auf etwaige fachliche Defizite des Sachverständigen hinzuweisen. Zumindest kann der Sachverständige so aufgefordert werden, seine fachliche Qualifikation bereits zu Beginn darzulegen.

Erschienen im September 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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