Abrechnungen: Irgendwann ist Schluss


Es entspricht der landläufigen Meinung, dass Schlussrechnungen vom Auftragnehmer nicht mehr korrigiert werden könnten, nachdem sie einmal gestellt wurden.

Sollte der Unternehmer festgestellt haben, dass er Leistungen vergessen hat abzurechnen oder Mengen zu seinen Ungunsten fehlerhaft ermittelt hat, wenden Auftraggeber nicht selten ein, mit der Schlussrechnung habe er anerkannt, dass die dort abgerechneten Leistungen tatsächlich das Maximum dessen darstellten, was er abrechnen könne. Er habe damit zugleich auf vergessene Positionen oder Mengen verzichtet. Das jedoch ist nicht der Fall.
Tatsächlich ist es möglich, Schlussrechnungen auch nachträglich noch zum Vorteil des Auftragnehmers zu korrigieren. Das funktioniert aber nicht „bis in alle Ewigkeit“. Eine relativ klare Grenze formulieren die Verjährungsfristen: Hat der Auftragnehmer seine Schlussrechnung gestellt, beginnt die Verjährungsfrist am Ende desjenigen Jahres zu laufen, in dem die Schlussrechnung fällig geworden ist (§ 199 BGB). Nach Ablauf zusätzlicher drei Jahre tritt die Verjährung der Schlussrechnungsforderung ein (§ 195 BGB). Das betrifft auch diejenigen Forderungen, die bislang vergessen wurden, in die Schlussrechnung aufzunehmen, wie das Oberlandesgericht München mit seinen Beschlüssen vom 23. Januar 2025 und 17. März 2025 zum Aktenzeichen 9 U 3154/24 Bau betont hat.
Eine weitere, deutlich früher ablaufende Frist kann relevant werden, wenngleich dies in der Realität seltener der Fall ist, als Auftraggeber es gerne hätten. Wurde die VOB/B wirksam und vollständig ohne Änderungen zwischen den Parteien vereinbart, und hat der Auftraggeber über die Rechtswirkungen ordnungsgemäß belehrt, muss der Auftragnehmer, wenn er die Schlussrechnungsprüfung oder die Schlusszahlung des Auftraggebers als unzureichend ansieht, binnen 28 Tagen einen Vorbehalt gegen dessen unzureichende Schlusszahlung anmelden und gegebenenfalls binnen weiterer 28 Tage eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen einreichen. Oder, wenn das nicht möglich ist, muss er den Vorbehalt eingehend begründen (§ 16 Abs. 3 Nr. 2-5 VOB/B).

Fristen entscheidend
Sollte der Anwendungsbereich eröffnet sein und sollte der Auftragnehmer die dortigen Fristen versäumt haben, kann er eine Nachberechnung bereits nach Ablauf der dort geregelten Fristen nicht mehr erreichen. Von besonderer Wichtigkeit ist dabei die zweite Frist: Diese gibt dem Auftragnehmer Gelegenheit, vergessene Rechnungsinhalte prüfbar nachzuschieben. Hat er zwar pünktlich einen Vorbehalt angemeldet, die vergessenen Leistungen jedoch innerhalb der zweiten Frist nicht nachberechnet, würde er auch insofern aufgrund von Zeitabläufen von der Nachberechnung ausgeschlossen.
In vielen Fällen kann man Einwände des Auftraggebers, es fehle die Vorbehaltsanmeldung oder die pünktliche Nachberechnung, jedoch abwehren: Wurde die VOB/B nicht insgesamt ohne Änderungen vereinbart, ist sie nicht mehr privilegiert und Klauseln sind unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen (§§ 310, 307 BGB). § 16 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 VOB/B wäre davon betroffen. Auch fehlt es oft an einer tauglichen Belehrung seitens des Auftraggebers, die selbst bei Wirksamkeit der Klausel zwingend ist, um sich auf den Vorbehalt berufen zu können.

DEGA-Tipp: Nichts einreden lassen
Sollten Sie feststellen, dass Sie Nachträge oder Mengen vergessen haben abzurechnen, können Sie diese in aller Regel innerhalb der vorstehend genannten Fristen nachberechnen. Lassen Sie sich von Auftraggebern nicht einreden, dies sei nicht möglich. Noch ein Hinweis: Der genannte§ 16 Abs. 3 Nr. 2-5 VOB/B ist zwar gefährlich, kommt aus verschiedenen Gründen aber oft nicht zum Tragen. Wendet der Auftraggeber diese Vorschrift gegen eine Nachberechnung ein, sollten Sie zunächst anwaltlich prüfen lassen, ob der Einwand des Auftraggebers überhaupt verfängt.

Erschienen im Oktober 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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