Auch bei Laien: Vorprozessuale Privatgutachterkosten regelmäßig nicht erstattungsfähig


1. Die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten sind nur ausnahmsweise Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Dies gilt auch für Privatgutachten, die im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens eingeholt werden.
3. Dienen diese lediglich der besseren Beurteilung der eigenen Erfolgsaussichten eines erwarteten gerichtlichen Verfahrens und/oder zur Minimierung anderer Risiken (hier hinsichtlich einer von der Mietwohnung angeblich ausgehenden Gesundheitsgefährdung), liegt eine solche Ausnahme nicht vor.

LG Wuppertal, Beschluss vom 15.04.2020 – 16 T 124/19
ZPO § 91 Abs. 1

Problem/Sachverhalt
Nach Beendigung des Wohnraummietverhältnisses streiten die Parteien um eine Vielzahl vermeintlicher gegenseitiger Ansprüche. Die Mieter hatten unter Vorlage des Schreibens eines Ingenieurbüros vom 20.03.2011 eine von der Mietwohnung ausgehende Gesundheitsgefährdung durch PCP behauptet und später auch zum Gegenstand eines von ihnen angestrengten selbstständigen Beweisverfahrens gegen die Vermieter gemacht. Noch vor Einleitung dieses Verfahrens hatten die privaten Vermieter am 29.10.2012 ein Privatgutachten zu der behaupteten PCP-Belastung eingeholt. Nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens wurde in dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem AG Wuppertal ein Vergleich geschlossen. Die von den Vermietern zur Kostenfestsetzung angemeldeten Kosten für das im Jahr 2012 eingeholte Privatgutachten i.H.v. rund 5.000 € werden vom Amtsgericht nicht festgesetzt.

Entscheidung
Das Landgericht bestätigt diese Entscheidung. Die Kosten des Privatgutachtens der Vermieter waren keine des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO. Zum Zeitpunkt der Einholung dieses Gutachtens hatten die Mieter bereits die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens angekündigt. Die Vermieter hatten auf ein derartiges Verfahren gedrängt und angedroht, nötigenfalls selbst die Durchführung zu beantragen. Vor dem Hintergrund der in diesem Verfahren zu erwartenden tatsächlichen Feststellungen diente das Privatgutachten der Vermieter gerade nicht dazu, ihre Position in dem selbständigen Beweisverfahren zu verbessern. Es war kein gerichtsverfahrensbezogener Grund ersichtlich, warum die Vermieter nicht das gerichtliche Sachverständigengutachten abgewartet haben.

Praxishinweis
Im Kostenfestsetzungsverfahren und Beschwerdeverfahren hatten die Vermieter sich auf die zeitliche Nähe der Einholung des Privatgutachtens zu der Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens und darüber hinaus darauf berufen, dass sie sich im Hinblick auf eine geplante Weitervermietung und zur besseren Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten versichern durften, dass das von den Mietern vorgelegte Schreiben des Ingenieurbüros vom 20.03.2011 inhaltlich unrichtig gewesen sei. Diese Umstände hat das LG Wuppertal zwar als sehr gut nachvollziehbar, aber gerade nicht prozessbezogen bezeichnet. Der Wunsch einer Partei, einem von der anderen Partei vorgelegten Sachverständigengutachten bereits vorprozessual ein eigenes Gutachten entgegenzuhalten, ist nachvollziehbar. Häufig kann es taktisch sogar sinnvoll und geboten sein, ein derartiges Gutachten einzuholen, um die eigenen Erfolgsaussichten für ein möglicherweise bereits im Raum stehendes, kostenaufwändiges Gerichtsverfahren besser einschätzen und einen vom Gericht zu bestellenden Gutachter von Anfang an besser „leiten“ zu können. Man muss sich hierbei allerdings stets bewusst sein – und seine Mandanten entsprechend deutlich belehren -, dass eine Erstattung hierdurch entstehender Kosten auch bei einem Obsiegen keineswegs sichergestellt ist.

Erschienen im August 2020 bei IMR 05/2020. IMR im Internet.

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