Auch nach Kündigung: Keine Vergütung ohne Abnahme


Der steigende wirtschaftliche Druck auf den Baustellen lässt einen Problemkreis mehr und mehr in den Vordergrund treten, der in den vergangenen Jahrzehnten kaum relevant wurde: Die Kündigung des Bauvertrages. Eines ist zunächst sicher: Selbst dann, wenn einem Bauunternehmer der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt wird, bleibt sein Vergütungsanspruch für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen bestehen.

Lange Zeit ging der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass im Falle der Kündigung die Vergütung abweichend von § 641 Abs. 1 BGB auch ohne vorherige Abnahme verlangt werden könne. Anlässlich eines aktuellen Falles stellt er nunmehr jedoch in Aussicht, dass er diese Rechtsprechung überdenken werde (Urteil vom 22.09.2005 – Az. VII ZR 117/03). Zwar musste sich der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil mit der Frage der Fälligkeit von Rechnungen im Zuge gekündigter Bauverträge nicht eingehend beschäftigen. Dennoch ist davon auszugehen, dass aufgrund der zuvor zitierten Ankündigung des Bundesgerichtshofes, eine nach einer Kündigung gestellte Schlussrechnung nur noch nach erfolgter Abnahme fällig wird.

Fazit:

Der Bundesgerichtshof kündigte an, dass er seine bisherige Rechtsprechung, dass Schlussrechnungen bei vorzeitiger Beendigung von Bauverträgen ohne Abnahme fällig werden, überdenken werde. Es ist also dringend zu befürchten, dass Schlussrechnungen bei gekündigten Bauverträgen nur noch nach erfolgter Abnahme durchgesetzt werden können.

Campos-Tipp:

Auch wenn die künftige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht mit 100%iger Sicherheit prognostiziert werden kann, gilt die dringende Empfehlung, umgehend nach erfolgter Kündigung eine Abnahme mit dem Auftraggeber durchzuführen. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass der Ihnen zustehende Vergütungsanspruch nicht fällig und damit zumindest vorerst nicht durchsetzbar ist.

Erschienen im Februar 2006 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau.

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