Auch RCL-Material ist Schotter


Nicht selten wird sich darüber gestritten, unter welchen Umständen im Tief- oder Landschaftsbau Recyclingmaterial verwendet werden darf. Gerade bei Schottertragschichten stellt die Verwendung dieses Materials eine deutlich günstigere Möglichkeit gegenüber der Verarbeitung von Naturstein dar.

In diesem Zusammenhang hat die Vergabekammer Arnsberg am 04.09.2009 einen Beschluss erlassen (04.09.2009 – VK 20/09), der für das Verständnis einschlägiger vertraglicher Vereinbarungen von großem Interesse und im übrigen auch auf ähnliche Sachverhalte, in denen Streit über die Verwendung unterschiedlicher Materialien oder Fertigungsweisen besteht, übertragbar sein dürfte.

Dabei möchten wir einleitend darauf hinweisen, dass es in dem dortigen Verfahren um eine Vergabenachprüfung ging. Das bedeutet, dass sich ein Bieter im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung gegen die Entscheidung der Vergabestelle, ihn von der Ausschreibung auszuschließen, gewendet hat. Anlass des Streits war folgender:

Die ausschreibende Stelle hatte im Leistungsverzeichnis folgenden Text genannt: „Tragschichtschotter liefern, einbauen 2200 m³ Schottertragschicht ZTV T-StB, Verformungsmodul EV 2 mind. 120 MM/m² aus Schottersplitt-Brechsand-Gemisch, Körnung 0/56, Schichtdicke bis 45 cm, Abrechnungen nach Auftragsprofilen“. Nachdem das Bauunternehmen sein Angebot unterbreitet hatte, stellte sich im Rahmen des Vergabegesprächs heraus, dass es für diese Position mit Recyclingmaterial kalkuliert hatte, während die ausschreibende Stelle von Natursteinschotter ausgegangen war. Da der Bieter sich weigerte, zu dem angebotenen Preis Natursteinschotter zu verwenden, hat die ausschreibende Stelle ihn vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Die Vergabekammer Arnsberg hatte nun zu klären, ob der Bauunternehmer nach dem oben zitierten Ausschreibungstext tatsächlich dazu berechtigt gewesen war, Recycling-Material als Tragschichtschotter zu verwenden oder ob er verpflichtet gewesen wäre, Natursteinmaterial zu verwenden.

Hierzu hatten die beteiligten Parteien unterschiedlich Definitionen und technische Regelwerke herangezogen und zitiert. Das Bauunternehmen war sogar durch einen Sachverständigen vertreten. Schon aufgrund der relativ gründlichen und ausführlichen Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen ist der Beschluss der Vergabekammer Arnsberg gerade auch für Techniker lesenswert. Die Entscheidung, die letztlich zu Gunsten des Bauunternehmers ausging, ist dann aber eigentlich erfreulich einfach begründet worden.

Zunächst hat die Vergabekammer Arnsberg festgestellt, dass der vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebene Ausschreibungstext keine eindeutige Forderung nach Natursteinschotter enthielt, sondern ausdrücklich auf die ZTV T-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau) verwiesen hatte. Nach dieser technischen Vorschrift ist jedoch auch Recycling-Material als Schotter zuzulassen. Dementsprechend und mangels anderer Anhaltspunkte oder Hinweise durch die ausschreibende Stelle im Rahmen des Vergabeverfahrens konnte und durfte das Bauunternehmen davon ausgehen, dass es auch Recycling-Material als Tragschichtschotter anbieten und verwenden durfte.

Es sei nun einmal Sache des Auftraggebers, im Rahmen der Ausschreibung den Inhalt der von ihm geforderten Leistungen vollständig und eindeutig zu beschreiben. Tue er dies nicht und verblieben insoweit Unklarheiten, die möglicherweise nur durch intensive fachliche Gutachten zu klären sind, gehe dies zulasten des Auftraggebers.

Dem können wir von unserer Seite aus nur hinzufügen, dass Entsprechendes selbstverständlich nicht nur im Rahmen eines Vergabeverfahrens, sondern in jeder Situation, in welcher der Auftraggeber die Planung der Leistungen durchgeführt und das Leistungsverzeichnis aufgestellt hat, gilt. Verbleiben insoweit Unklarheiten im Leistungstext, ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, hierauf schon frühzeitig und beispielsweise bereits vor Auftragserteilung hinzuweisen. Entgegen der Auffassung vieler Auftraggeber (und insoweit regelmäßig unwirksamer Regelungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen) beginnt die Pflicht zur Bedenkenanmeldung im Sinne von § 4 Nr. 3 VOB/B erst mit dem Vertragsschluss.

Grundsätzlich geht eine unvollständige oder unklare Leistungsbeschreibung also stets zulasten des Auftraggebers. Fordert dieser später eine gegenüber dem zulässigen Verständnis des Auftragnehmers geänderte Ausführung schuldet er hierfür auch eine geänderte, regelmäßig also zusätzliche Vergütung.

Sollten Sie also in einer ähnlichen Situation einmal Streit mit Ihrem Auftraggeber haben, kann die Entscheidung der Vergabekammer Arnsberg eine gute Argumentationshilfe sein.

Erschienen im März 2010 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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