Das Bauforderungssicherungsgesetz Teil 2


Wie gebe ich Baugeld aus?

GaLaBauIn der letzten Ausgabe haben wir uns damit beschäftigt, ob das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) im Garten- und Landschaftsbau tatsächlich in allen Bereichen Anwendung findet. Nun wollen wir klären, was das BauFordSiG überhaupt absichern soll und was zu beachten ist. Es geht hierbei um die korrekte Verwendung von „Baugeld“.

Der „klassische“ Baugeldbegriff

Als solches werden zunächst einmal Geldbeträge verstanden, die von Dritten (d.h. nicht vom Bauherren selbst) für die Errichtung eines Baues zur Verfügung gestellt und durch Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück abgesichert sind. Hierunter fallen damit die klassischen Fälle, in denen der private „Häuslebauer“ von seiner Bank einen Kredit erhält und nunmehr einen Bau in Angriff nehmen möchte. In diesen Fällen soll der Kreditnehmer verpflichtet sein, das Geld zweckentsprechend zu verwenden.

Die Erweiterung des Baugeldbegriffs

Neu ist nun § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG. Etwas vereinfacht ausgedrückt besagt die Vorschrift, dass es sich bei Baugeld auch um solche Beträge handelt die ein Unternehmer vom Bauherrn erhält, wenn dieser Unternehmer seine Bauleistungen nicht ausschließlich selbst und mit eigenen Materialien erbringt. Klassischer Fall, der von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG abgedeckt werden soll, ist dabei der des Generalunternehmers, der von dem Bauherrn Zahlungen für die von ihm und von seinen Nachunternehmern erbrachten Leistungen erhält. Baugeld wird der empfangene Betrag nämlich nur dann, wenn hinter ihm noch weitere Unternehmer an dem Bau beteiligt sind.

Die Berechtigten

Nach § 1 Abs. 1 BauFordSiG ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Dies heißt nichts anderes, als dass der Generalunternehmer, der eine Abschlagszahlung von seinem Bauherrn erhält, diese an seine Nachunternehmer und auch seine Lieferanten weiterleiten muss.

Erstellt unsere Beispielsfirma Grünes Glück also an einem Neubauvorhaben eine intensive Dachbegrünung, ist sie auch dann nicht die Letzte in der Kette einer Vielzahl von Unternehmern, wenn sie keine weiteren Nachunternehmer mehr beauftragt hat. Regelmäßig wird sie ihr Material nämlich noch bei einem Lieferanten beziehen. Dies erfolgt durch den Abschluss eines Kaufvertrages, sodass § 1 Abs. 1 BauFordSiG auch gegenüber diesem Lieferanten anwendbar bleibt.

Ausnahmen

Die Frage stellt sich aber, in welcher Höhe das Baugeld durch den zur Weiterleitung Verpflichteten an die nachfolgenden Unternehmer ausgekehrt werden muss. Eines ist dabei von vornherein klar: Der Lieferant oder der Nachunternehmer kann nicht mehr verlangen, als ihm zusteht. Das ist logisch.

Was aber geschieht, wenn der Lieferant für das gelieferte Material 100.000,00 € abrechnet, die Firma Grünes Glück aus der zuvor gestellten Abschlagsrechnung aber nur 80.000,00 € erhält, da sie das Material erst teilweise verarbeiten konnte. Muss sie dann etwa den gesamten Betrag weiterleiten und darf nichts für sich behalten?

Das ist nicht der Fall. § 1 Abs. 2 BauFordSiG, der bereits nach nur einem guten halben Jahr seiner Existenz wieder verändert wurde, hat hier recht genaue Vorstellungen. Hiernach soll der Baugeldempfänger, der selbst Leistungen am Bau erbringt, zumindest diejenigen Beträge behalten dürfen, die dem Wert der von ihm erbrachten Leistungen entsprechen. Den Rest hat er an die anderen Unternehmer auszukehren.

Keine Änderung bei Baustellenbezogenheit

Gefordert war zuletzt, dass der Gesetzgeber noch einen anderen Aspekt ändern sollte. Das Baugeld bezieht sich nämlich nur auf die konkrete Baumaßnahme. Erhält der Generalunternehmer von seinem Auftraggeber einen Betrag von 100.000,00 € für die Baumaßnahme 1 und erhält er von einem anderen Auftraggeber 200.000,00 € für die Baumaßnahme 2, darf er die Beträge nicht vermischen. Er ist verpflichtet, den für die Maßnahme 1 empfangenen Betrag auch nur am Bauvorhaben 1 und den für die Maßnahme 2 empfangenen Betrag auch nur am Bauvorhaben 2 weiter zu verwenden. Dies ist gerade bei den Generalunternehmern erheblich kritisiert worden. Es wurde vorgetragen, dass der Aufwand buchhalterisch kaum zu bewältigen sei. Die meisten Computerprogramme würden eine solche Aufspaltung nicht einmal zulassen.

Der Gesetzgeber, der eine entsprechende Änderung in Form einer Ausweitung der Verwendungsmöglichkeiten des Baugeldes auf Wunsch der Bauindustrie ermöglichen sollte, verweigerte jedoch eine Anpassung. Ob dies tatsächlich so problematisch ist, wie dies derzeit nahezu einmütig betont wird, bleibt abzuwarten.

Rein tatsächlich schwebt vielen das Horrorszenario vor, dass ein Generalunternehmer an einem konkreten Bauvorhaben mit hohen Beträgen ausfällt und per Gesetz gehindert ist, die dortigen Nachunternehmer zu bezahlen, da er das dazu notwendige Kapital von den anderen Maßnahmen nicht abziehen darf. Gerade diese Situation zeigt, dass zumindest Handlungsbedarf besteht. Besonders schnell wird sich die derzeitige Gesetzeslage voraussichtlich jedoch nicht ändern.

Erschienen im Dezember 2009 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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