Die Behinderungsanzeige


Wird der Auftragnehmer in der Erbringung seiner Leistungen gestört, ist er „behindert“. Eine zentrale Rolle für die rechtliche Berücksichtigung der Behinderung ist die in § 6 Abs. 1 VOB/B geregelte Behinderungsanzeige.

Allerdings ist der Umgang mit derartigen Behinderungsanzeigen häufig von einem grundlegenden Missverständnis des Inhalts und Zwecks geprägt. Viele Auftragnehmer sind der Auffassung, die Behinderungsanzeige diene in erster Linie ihrem eigenen Schutz vor der Inanspruchnahme durch den Bauherrn wegen Bauzeitverzögerungen und schaffe darüber hinaus auch noch die Möglichkeit, eigene Ansprüche wegen dieser Verzögerungen vorzubereiten. Umgekehrt meinen viele Auftraggeber, der Auftragnehmer wolle sich durch eine Behinderungsanzeige lediglich eigene Vorteile zulasten des Auftraggebers verschaffen.

Diese Einstellung führt dann zu gleichermaßen unkonstruktiver und unerfreulicher Korrespondenz wie der folgende Fall beispielhaft darstellten soll:

Auftragnehmer: „Hiermit zeigen wir formgerecht nach § 6 Abs. 1 VOB/B. Behinderung an, weil die Vorgewerke ihre Arbeiten noch nicht fertig gestellt haben. Der Fertigstellungstermin verzögert sich entsprechend. Die Geltendmachung von Schadenersatz oder Entschädigung behalten wir uns ausdrücklich vor.“
Auftraggeber: „Ihre Behinderungsanzeige weisen wir ausdrücklich zurück. Die Tatsache, dass Vorleistungen zu erbringen waren und dass es insoweit zu Leistungsüberschneidungen kommen würde, war Ihnen von Anfang an bekannt.“

Mit diesem Schriftverkehr ist natürlich Niemandem gedient. Dies beginnt damit, dass die Behinderungsanzeige nicht die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllt.

Der Zweck der Anzeige

Wie eine formell ordnungsgemäße Behinderungsanzeige auszusehen hat, welche Auftragnehmer und Auftraggeber gleichermaßen weiterhilft, erschließt sich am leichtesten, wenn man sich Zweck und Zielrichtung einer solchen Mitteilung vor Augen führt.

Die Anzeige dient primär den Zielen und dem Interesse des Auftraggebers! Dieser möchte, dass das Bauvorhaben reibungslos und ohne zeitliche Störungen abgewickelt werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob lediglich ein einzelnes oder eine Vielzahl von Unternehmen auf der Baustelle tätig sind. Wenn ein Unternehmen seine Leistungen aufgrund von außerhalb der Verantwortungssphäre dieses Unternehmens liegenden Umständen nicht ungestört erbringen kann, möchte der Auftraggeber dies deshalb wissen, um hierauf reagieren und eventuell notwendige Maßnahmen ergreifen zu können. So kann er gegebenenfalls dem Problem abhelfen, so dass dann wieder eine ungestörte Leistungserbringung möglich wird. Außerdem möchte der Auftraggeber auch bei für ihn möglicherweise nicht beeinflussbaren Ursachen für Verzögerungen die Möglichkeit haben, andere Dispositionen zu treffen, beispielsweise seine Finanzierung anzupassen oder die Beauftragung nachfolgender Gewerke noch etwas hinauszuzögern. Verschiebt sich beispielsweise der Fertigstellungstermin eines Neubauvorhabens, so möchte der Bauherr möglichst frühzeitig den geplanten Eröffnungstermin und die geplante Vermietung nach hinten verschieben können.

Die Anzeige soll den Auftraggeber also warnen und schützen und ihm die notwendigen Informationen darüber liefern, ob und wie er eventuell disponieren muss. Wenn man dies bei der Formulierung der Behinderungsanzeige beherzigt, kann schon nicht mehr allzu viel schief gehen.

Inhalt der Behinderungsanzeige

Um es vorwegzunehmen: Eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige muss den Begriff „Behinderung“ ebenso wenig enthalten, wie einen Hinweis auf § 6 Abs. 1 VOB/B.

Der entscheidende Inhalt sind die Tatsachen, über welche der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren muss, damit dessen Zielen und Interessen gedient ist. Kern einer Behinderungsanzeige muss also stets eine hinreichend detaillierte Tatsachendarstellung sein. Sinnvollerweise und um dem Auftragnehmer die spätere Geltendmachung eventueller eigener Ansprüche zu erleichtern, sollte diese Tatsachendarstellung auch die Informationen enthalten, welche für eine entsprechende Berechnung notwendig und hilfreich sind.

Eine gute Behinderungsanzeige sollte deshalb folgende Informationen enthalten:

Seit wann sind die Arbeiten behindert? – Es empfiehlt sich, Datum und wenn möglich die Uhrzeit anzugeben.
Welche Arbeiten sind behindert? – Hier ist konkret darzustellen, welche nach den vertraglichen Vereinbarungen geschuldeten Leistungsteile bzw. Schritte nicht oder nicht ungestört ausgeführt werden können. Immerhin kommt es häufig vor, dass nicht sämtliche Leistungen unmöglich oder beeinträchtigt sind.
Wodurch wird die Behinderung verursacht? – Dies ist der Kern der Behinderungsanzeige. Die Tatsachen, welche die Leistungserbringung stören oder unmöglich machen, sind detailliert und so konkret anzugeben, dass der Auftraggeber die Möglichkeit hat, sie genau zu identifizieren und aufgrund dieser Identifikation auf die Behinderungsursache einzuwirken und diese wenn möglich zu beseitigen.
Welche sachlichen Folgen treten durch die Behinderung ein? – Hier sollte konkret dargestellt werden, inwieweit die Leistungserbringung gestört und behindert wird. Welche konkreten Leistungshandlungen sind in welcher Art und Weise betroffen? Kann beispielsweise das Baufeld aufgrund von geschlossenen Toren überhaupt nicht erreicht werden oder ist lediglich die Zufahrt für große Maschinen verstellt, so dass Personal und Handgeräte durchkommen? An dieser Stelle kann ein Abgleich mit dem Leistungsverzeichnis und den dort im einzelnen dargestellten Leistungen sowie gegebenenfalls bereits ein Abgleich mit den hierfür einkalkulierten Arbeitsmitteln (Personal, Maschinen, Material, etc.) erfolgen. Dies erleichtert die spätere Darlegung der wirtschaftlichen Behinderungsfolgen.
Welche zeitlichen Folgen treten durch die Behinderung ein? – An dieser Stelle kann ein Abgleich mit der Bauzeitenplanung stattfinden. Als Grundlage dient entweder der letzte mit dem Auftraggeber koordinierte Terminplan oder aber die eigene Baustellenplanung. Werden diese Planungen als „Soll“ dargestellt, so ergibt sich aus einem Vergleich mit dem „Ist“ aufgrund der behinderten Umstände die zeitliche Folge der Behinderung, wobei eine solche Darstellung immer nur eine Momentaufnahme beinhalten kann. Außerdem empfiehlt es sich, an dieser Stelle mitzuteilen, inwieweit nach der Beseitigung der hindernden Umständen möglicherweise ein Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten benötigt wird. Ein Bauherr wird auch an dieser Information ein erhebliches Interesse haben.

Zweckmäßigkeit

Ob in jedem Einzelfall sämtliche der vorhergehend genannten Informationen dem Bauherrn in der entsprechenden Detailtiefe mitgeteilt werden sollten, ist eine Frage des Einzelfalls. Sicherlich wird nicht jeder hindernde Umstand es erforderlich machen, den Bauherrn mit einem möglicherweise sogar mehrseitigen, eng bedruckten Schreiben zu konfrontieren.

Wenn man sich aber dazu entschließt, eine Behinderung in formell ordnungsgemäßer Art und Weise anzuzeigen, um den Interessen des Auftraggebers zu dienen und seine eigenen Interessen zu wahren, sollte man zumindest gedanklich sämtliche der vorhergehend dargestellten Positionen durchgehen und überprüfen, ob diese im Einzelfall entbehrlich sind. Unverzichtbar sind aber immer die Darstellung des Behinderungsbeginns, die konkrete Darstellung der Behinderungsursachen und eine konkrete Darstellung der sachlichen Folgen der Behinderung.

Form und Zeitpunkt der Behinderungsanzeige

Nach § 6 Abs. 1 VOB/B muss die Behinderungsanzeige unverzüglich und schriftlich erfolgen.

Auch wenn diese Vorschrift in reinen BGB-Verträgen nicht greift, empfiehlt es sich schon aus Beweisgründen und zur Erfüllung des Zwecks der Behinderungsanzeige immer, Behinderungsanzeigen schriftlich zu formulieren.

Der Hinweis auf die Unverzüglichkeit ist ebenfalls unbedingt ernst zu nehmen. In juristischer Hinsicht bedeutet unverzüglich „ohne schuldhaftes Zögern“. Maßstab ist hier erneut der oben bereits ausführlich dargestellte Zweck der Behinderungsanzeige, nämlich die Warnung und der Schutz des Auftraggebers.

Je gravierender die möglichen Folgen einer Behinderung, desto schneller muss der Auftragnehmer diese Behinderung schriftlich anzeigen. Allgemein sollte die schriftliche Behinderungsanzeige zumindest noch am selben Tag versendet werden, an dem der hindernde Umstand eingetreten ist. Im Einzelfall kann es dann, wenn dies organisatorisch machbar ist, sogar erforderlich sein, noch kurzfristiger zu reagieren. Regelmäßig ist es auch bei kleinen Unternehmen möglich, das Problem unmittelbar von der Baustelle aus telefonisch ins Büro mitzuteilen und von dort aus einer Behinderungsanzeige per Telefax versenden zu lassen.

Der Adressat

Vielfach erfolgt die gesamte organisatorische Abwicklung einer Baustelle durch von dem Auftraggeber beauftragte Personen wie Architekt, Projektsteuerer, etc. Dementsprechend wird die Behinderungsanzeige häufig zwanglos an diese Personen und nicht an den eigentlichen Auftraggeber versendet. Dies ist für den Auftragnehmer aber häufig mit erheblichen Risiken verbunden.

Vielfach ist es nämlich so, dass die hindernden Umstände, beispielsweise die fehlende Übergabe von zwingend benötigten Plänen oder die unzureichende Koordination der verschiedenen Gewerke auf der Baustelle, von dem betreffenden Architekten gerade selbst zu verantworten sind. Dieser hat dann naturgemäß kein Interesse daran, dass seine eigenen Versäumnisse durch die Weiterleitung von Behinderungsanzeigen an den Auftraggeber offenkundig werden. Nach der Rechtsprechung muss der Auftragnehmer dieses Problem und Risiko sehen. Versendet er die Behinderungsanzeige dennoch (ausschließlich) an den Architekten, kann er hieraus unter Umständen keine Rechtsfolgen ableiten.

Dementsprechend sollte eine Behinderungsanzeige sicherheitshalber auch dann zunächst an den Auftraggeber selbst versendet werden, wenn der Architekt sogar als sein Vertreter benannt wurde. Der Architekt kann dann entweder ein gleich lautendes Schreiben oder eine Abschrift erhalten.

Erschienen im September 2011 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de