Duschen im Stehen kann vertragswidrig sein!


Ist das Badezimmer der Mietwohnung nur mit einer Badewanne (ohne Duschaufsatz) und nur halbhoch gefliest vermietet, stellt das Duschen im Stehen eine vertragswidrige Nutzung dar.

LG Köln, Urteil vom 24.02.2017 – 1 S 32/15
BGB §§ 535, 536

Problem/Sachverhalt
Das innen liegende Badezimmer der im Jahr 1984 vermieteten Wohnung hat keine Dusche, sondern nur eine Badewanne. Die Wand über der Badewanne ist nur halbhoch gefliest. Die Mieter installieren über der Badewanne einen Duschvorhang und bringen eine Duschkopfhalterung an. Durch das – hierdurch ermöglichte -Duschen im Stehen wird die tapezierte Wand oberhalb der Fliesen regelmäßig durchfeuchtet und beginnt zu schimmeln. Die Mieter behaupten, das Badezimmer ließe sich durch die vorhandene Kölner Lüftung nicht ordnungsgemäß Be- und Entlüften; das Duschen im Stehen habe schon im Jahr 1984 eine übliche und somit zulässige Mietnutzung dargestellt. Sie verklagen den Vermieter auf Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und Feststellung einer Mietminderung.

Entscheidung
Das Landgericht weist die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.
Es komme nicht darauf an, ob die Kölner Lüftung ordnungsgemäß funktioniere bzw. ausreichend leistungsstark sei, da die streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschäden auch bei einer hinreichenden Lüftungsleistung entstanden wären und somit nicht kausal auf eine eventuell unzureichende Be- und Entlüftung des Badezimmers zurückzuführen gewesen sind.
Ebenso könne dahinstehen, ob das Duschen in einer Badewanne im Stehen zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses im Jahr 1984 zu einem vertragsgemäßen Mietgebrauch gehörte oder nicht. Jedenfalls stellte diese Art der Nutzung der Badewanne vorliegend eine vertragswidrige Nutzung dar, denn diese musste – auch für die Mieter ohne weiteres erkennbar – zu einer Beschädigung der Mietsache führen müssen, weil das Badezimmer nach seiner baulichen Ausgestaltung mit über der Badewanne nur halb hohem Fliesenspiegel zwingend dazu führte, dass bei jedem Duschen Spritzwasser in die gegen Feuchtigkeitseinflüsse ungeschützten Wandteile über dem Fliesenspiegel eindringt, was eine Schimmelbildung in diesen Bereichen zur Folge hatte.

Praxishinweis
Dem Urteil ist uneingeschränkt zuzustimmen, wobei in Anbetracht des Schadensbildes die Einholung des Sachverständigengutachtens durch das Gericht möglicherweise sogar entbehrlich gewesen wäre.
Eine andere Entscheidung wäre letztlich auf die Einführung einer Modernisierungsverpflichtung des Vermieters, vorliegend durch Schaffung eines baulichen Zustandes, welcher das Duschen im Stehen ermöglicht, hinausgelaufen. Eine derartige Modernisierungsverpflichtung wird jedoch – mit wenigen Ausnahmen – zutreffenderweise abgelehnt (BGH, Urteil vom 18.12.2013 – XII ZR 80/12; Urteil vom 05.06.2013 – VIII ZR 287/12; Urteil vom 14.09.2011 – VIII ZR 10/11).
Nicht selten kommt es vor, dass eine grundsätzlich zulässige Mietnutzung unter Berücksichtigung der bestehenden baulichen Gegebenheiten und insbesondere des Baualters der Immobilie in ihrer konkreten Ausgestaltung als vertragswidrig angesehen werden muss, weil sie zu Schäden am Mietobjekt führt (z.B. LG Kiel, Urteil vom 27.01.2012 – 1 S 102/11). Wer beispielsweise Wäsche in seiner Wohnung trocknet oder eine Vielzahl von belaubten Grünpflanzen und diverse Aquarien/Terrarien aufgestellt hat, muss selbstverständlich wesentlich intensiver und aufwändiger Heizen und Lüften, als jemand, der nicht derartige Feuchtigkeitsquellen unterhält (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 138/11; Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 535 BGB RN 595, 596).

Erschienen im April 2017 bei IMR 04/2017. IMR im Internet.

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