Fehlende Prüffähigkeit einer Schlussrechnung


Ein beliebtes Spiel der Auftraggeber in der Vergangenheit war es, auf Schlussrechnungen (zunächst) nicht zu reagieren. Erst nach Zugang einiger Mahnungen wurden Unterlagen nachgefordert, die angeblich den Auftraggeber erst in die Lage versetzen sollten, die Rechnung zu prüfen. Kurz gesagt: Die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung wurde eingewandt. Dieser Unart hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. September 2004, Az.: VII ZR 173/03, einen Riegel vorgeschoben. Er hat entschieden, dass derjenige Auftraggeber treuwidrig handele, der sich erst nach Ablauf der VOB/B-Prüffrist von zwei Monaten auf die angeblich fehlende Prüfbarkeit der ihm vorliegenden Rechnung berufe. Das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung diene nämlich den Interessen beider Parteien an einer beschleunigten und zugleich unproblematischen Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Da der Auftraggeber zur Prüfung innerhalb von zwei Monaten verpflichtet ist, muss ihm innerhalb dieser Zeit auch eine eventuell fehlende Prüffähigkeit zwangsläufig auffallen.

Diese Information ist unverzüglich an den Auftragnehmer weiterzureichen. Dieser wird hierdurch in die Situation versetzt, seine Rechnung zu konkretisieren, indem er etwa die noch fehlenden Unterlagen beireicht. Könnte sich der Auftraggeber andersherum mit der Rüge nahezu unbegrenzt Zeit lassen, würde dies aus seiner Sicht der Einräumung eines zinslosen Darlehens gleichkommen. Es ist daher nur folgerichtig, dass der Bundesgerichtshof einer erst nach Ablauf der zweimonatigen Prüffrist getätigten Prüffähigkeitsrüge keinerlei Bedeutung mehr beimisst.

Folgendes ist jedoch zu beachten: Auch wenn sich der Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nicht zurückmeldet, bedeutet dies nicht, dass er die Rechnung überhaupt nicht mehr angreifen kann. Die Fehlerhaftigkeit der angesetzten Mengen, Massen und Preise kann weiterhin gerügt werden. Insoweit ist die Richtigkeit der Rechnung von der Prüfbarkeit streng zu trennen.

Fazit:

Erhebt ein Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang einer Schlussrechnung Einwände gegen deren Prüfbarkeit, kann er dem Auftragnehmer die mangelnde Prüfbarkeit im Nachhinein nicht mehr entgegenhalten. Es kann allenfalls – bei entsprechenden Differenzen – eine Überprüfung der Korrektheit der Rechnung erfolgen.

Campos-Tipp:

Oberstes Ziel sollte sicherlich sein, Schlussrechnungen prüffähig zu erstellen. Nur so kann beiden Parteien ermöglicht werden, das Bauvorhaben fair und ohne Komplikationen abzuschließen. Sollte trotz aller Bemühungen eine prüffähige Rechnung nicht erstellt worden sein, können Sie, falls Ihr Auftraggeber nach Ablauf der Prüffrist erstmals die mangelnde Prüffähigkeit rügt, diesen darauf hinweisen, dass die ihm zustehende Prüffrist bereits abgelaufen ist und die Rechnung daher als prüffähig gilt.

Erschienen im Februar 2005 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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