Folgenschwer: Vorsicht Abnahmeprotokoll genau lesen!


Bekanntlich ist eine schriftlich protokollierte Abnahme für den Auftragnehmer von großer Wichtigkeit, sind hieran doch eine Vielzahl von positiven Wirkungen (Gefahrübergang, Schlussrechnungsreife, Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche) geknüpft.
Dennoch sollten vom Auftraggeber vorformulierte Abnahmeprotokolle nicht vorschnell unterschrieben und zurückgeschickt, sondern vorher genau gelesen und unter Umständen korrigiert werden. Gerne enthalten diese Protokolle nämlich vom Auftragnehmer ausdrücklich zu bestätigende (oder sogar von diesem „anzuerkennende“) Erklärungen, welche besser nicht abgegeben werden sollten.
Ein in der Rechtsprechung häufiger diskutierter Fall sind hierbei Angaben in dem Abnahmeprotokoll zum Beginn und insbesondere zum Ende der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, auch als „Gewährleistungsfrist“ bezeichnet. Manchmal schreibt der Auftraggeber diesbezüglich nämlich Daten ins Protokoll, welche von den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen abweichen. Dort steht dann zum Beispiel ein konkretes Datum als Ende der Gewährleistungszeit, welches viel später liegt, als es nach dem Vertrag sein müsste. Wer so etwas unterschreibt, riskiert, dass dies später als einvernehmliche Vertragsänderung und hiermit verbundene Verlängerung der Verjährungsfrist angesehen wird!

Oft als Vertragsänderung gewertet
In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2021 (Az. 21 U 50/20) hatte der Auftragnehmer Glück. Entgegen der dortigen Auffassung des Auftraggebers hat das Gericht die Eintragungen im Abnahmeprotokoll nicht als Änderung des früheren Bauvertrags angesehen. In verschiedenen anderen Urteilen sind Gerichte aber zwanglos davon ausgegangen, dass allein die Angabe entsprechender Daten in dem Protokoll und die Unterschriften der Parteien zu einer Vertragsänderung geführt hätten (zum Beispiel OLG München, Beschluss vom 7. April 2021 – 9 U 7047 /20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2016 – 21 U 183/15; OLG Braunschweig, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 8 U 7 /12).
Aus unserer Sicht genügt allein die Eintragung eines Datums in das Abnahmeprotokoll hierfür nicht. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte bestehen, dass die Parteien insoweit tatsächlich eine vertragliche Vereinbarung im Sinne einer Vertragsänderung herbeiführen wollten. Dies wird nur in Ausnahmefällen gegeben sein.

DEGA-Tipp: Nur unterschreiben, wenn man sicher ist
Damit es überhaupt nicht zu derartigen Diskussionen kommen kann, sollten Sie auftraggeberseits gestellte Abnahmeprotokolle immer genau lesen und falsche Angaben korrigieren. Insbesondere dann, wenn Sie nach dem Text des Protokolls irgendetwas ausdrücklich „bestätigen“ oder „anerkennen“ sollen, dürfen Sie Ihre Unterschrift nur dann leisten, wenn Sie die Inhalte genau geprüft haben und hierzu auch wirklich stehen können.

Erschienen im Januar 2025 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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