Kleiner Mangel – große Kosten


Treten bei Plattierungsarbeiten Gewährleistungsmängel an einzelnen Platten auf, ergibt sich immer wieder das Problem, dass trotz der Möglichkeit des Austauschs bzw. der Reparatur der betroffenen Bereiche optische Abweichungen zu den unveränderten Flächen verbleiben. So kann die eigentlich mangelfreie Fläche zwischenzeitlich Verwitterungserscheinungen (Patina etc.) aufweisen, wodurch die neuen Platten hervortreten oder die neu verlegten Natursteinplatten stammen aus einer anderen Charge und wirken deshalb optisch anders.

Der Auftraggeber verlangt regelmäßig, dass nach Mängelbeseitigung keinerlei optische Mängel oder Abweichungen verbleiben. Dies kann jedoch dazu führen, dass der Auftragnehmer nicht nur die schadhaften Bereiche selbst, sondern die gesamte Fläche erneuern müsste, auch wenn nur einzelne Platten betroffen sind.

Dass er hierzu trotz der hiermit verbundenen, erheblichen Belastungen verpflichtet sein kann, hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 01.10.2004, Az. 24 U 194/03) in einer kürzlich durch den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 28.04.2005, Az. VII ZR 271/04) bestätigten Entscheidung nochmals dargestellt. Es verpflichtete den Auftragnehmer zur vollständigen Neuverlegung des gesamten Granitfußbodenbelages im Erdgeschoß eines Einfamilienhauses, obwohl nur einzelne Stellen mangelhaft waren. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich der Auftraggeber noch nicht einmal damit zufrieden geben müsse, wenn in einzelnen Räumen des Hauses jeweils ein gleichartiger optischer Eindruck besteht. Er könne vielmehr sogar verlangen, dass es keinerlei Farbabweichungen zwischen den Fußbodenbelägen verschiedener Räume verbleiben.

Fazit:

Nach der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten an Plattierungen darf regelmäßig keine optische Abweichung zwischen der erneuerten bzw. reparierten und der unveränderten Fläche verbleiben.

Campos-Tipp:

Versuchen Sie sich im Falle des Verbleibens von kleineren optischen Abweichungen gütlich mit Ihrem Auftraggeber, beispielsweise auf eine Wertminderung, zu einigen. Bedenken Sie dabei stets, dass sie im Falle einer streitigen Auseinandersetzung unter Umständen dazu verpflichtet werden können, die gesamte Fläche zu erneuern, welches regelmäßig kostenintensiver sein dürfte, als ein anderweitiges finanzielles Entgegenkommen.

Erschienen im Oktober 2005 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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