Naturmaterial oder Recyclingstoffe: Splitt ist nicht gleich Splitt!


Mit der Frage, was unter dem Begriff „Splitt“ zu verstehen ist, hatte sich das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 30. August 2017 (Az. 11 U 4/16) beschäftigt, das durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde seitens des Bundesgerichtshofs am 4. September 2019 rechtskräftig geworden ist. Ob die Bewertung des OLG Köln allerdings zutreffend war, erscheint zumindest zweifelhaft.

Die strittige Leistungsposition lautete wie folgt: „Beton-Rechteckpflaster 10/20/8 mit Fase, Stärke 8 cm, Farbe grau, liefern und auf Pflasterbett aus Splitt 2/5 mm, 4 cm stark höhen- und fluchtgerecht im Fischgrätverband verlegen, abrütteln und mit Basaltsplitt einschlämmen“
Das beklagte Bauunternehmen verwendete ein Gemisch aus einem industriellen Recycling-Erzeugnis und natürlichem Quarzsand als Bettungsmaterial. Der Auftraggeber hielt dies für mangelhaft, weil „Splitt“ ein Produkt aus gebrochenem Naturstein darstelle und nicht teilweise aus Recyclingmaterial bestehen dürfe. Dem ist das OLG Köln unter pauschalem Verweis auf seine Entscheidung vom 3. November 2015 (Az. 11 U 65/15) gefolgt, in der es allerdings um die Verwendung von CUG-Schlackenmaterial anstelle eines Brechsand-Splitt-Gemischs ging und in welchem das Gericht (anscheinend ohne sachverständige Beratung) den Begriff „Brechsand“ mithilfe eines Baulexikons und Wikipedia erarbeitet hatte.

Verschiedene Quellen der Definition
Diese Argumentation dürfte aus unserer Sicht nicht überzeugen, zumal die aktuelle Definition von „Splitt“ in Wikipedia durch den Verweis auf „gebrochene Gesteinskörnungen“, welche aus sortiertem Bauschutt gewonnen werden können, auch Recyclingmaterialien als Splitt zuzulassen scheint.
Interessanterweise hat das OLG Köln selbst gesehen, dass die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe von Splitt und Basaltsplitt in der Leistungsposition gegen eine Einengung des Bettungsmaterials auf Naturstein sprach. Das OLG sah auch, dass sowohl die von dem ausführenden Unternehmen angeführten „Begriffsbestimmungen Straßenbautechnik“, als auch das von ihm vorgelegte Sachverständigengutachten industriell hergestelltes oder recyceltes Material als Splitt zugelassen hatten.
Dies ist vom Gericht aber lediglich zum Anlass genommen worden, von einem Irrtum des Unternehmers und somit einer fehlenden Arglist auszugehen, was letztlich zu dessen Enthaftung aufgrund von Verjährung geführt hat.
Generell ist bei der Verwendung von Recyclingmaterialien immer Vorsicht geboten. Häufig gibt es (mehr oder weniger gute) Gründe, wegen derer der Auftraggeber dies nicht wünscht, ohne dass entsprechendes in den vertraglichen Vereinbarungen deutlich gemacht wude. Zur Vermeidung von nachträglichen Streitigkeiten empfiehlt sich diesbezüglich eine frühzeitige Klarstellung, am besten vor Auftragserteilung, spätestens aber vor dem Einbau.

Erschienen im Mai 2020 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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