Rechtliche Beratung erforderlich. Bloß keine Arbeitseinstellung!


Wenn der Auftraggeber sich (gefühlt) vertragswidrig verhält, beispielsweise auf berechtigte Nachtragsforderungen nicht eingeht oder Abschlagszahlungen nicht oder nur mit erheblichen Kürzungen und Verspätungen ausgleicht, haben Auftragnehmer (ja, auch Landschaftsgärtnerinnen und -gärtner) schnell die Idee, ihre Arbeiten so lange vollständig einzustellen, bis der Auftraggeber zumindest ansatzweise auf ihre Wünsche und Forderungen eingegangen ist.

Tatsächlich ist die Verweigerung weiterer Leistungen häufig auch nur das einzig wirklich wirksame Druckmittel des Auftragnehmers von Bauleistungen, um seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Alles andere ist mühsam und kostet meistens so viel Zeit, dass die Leistungen bis dahin schon fertiggestellt sind und dann überhaupt keine Möglichkeit mehr besteht, Druck aufzubauen.

Kein geeignetes Druckmittel
Dennoch können wir nur dringendst davor warnen, auf diese Art und Weise die Arbeiten einzustellen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte, in denen dieses Vorgehen des Auftragnehmers zur Katastrophe, nämlich zur berechtigten außerordentlichen Gründung des Auftraggebers mit umfangreichen Schadensersatzansprüchen gegen den Auftragnehmer und zum Verlust seiner Werklohnansprüche geführt hatte, füllt Bibliotheken. Es vergeht kaum ein Monat, in dem hierzu keine neue Entscheidung ergeht.
Der einzig einigermaßen rechtssichere Weg zur Arbeitseinstellung führt über die (erfolglose) Anforderung einer Bauhandwerkersicherung im Sinne von § 650f BGB, weshalb wir regelmäßig dieses Vorgehen empfehlen. Allerdings bedarf es auch dann einer sorgfältigen Vorbereitung, das heißt einer korrekten inhaltlichen Ausgestaltung und Zustellung der Anforderung der Sicherheit, und eine nicht adäquate Reaktion des Auftraggebers hierauf.

Anwaltliche Beratung zu empfehlen
Natürlich gibt es auch andere Umstände, unter denen der Auftragnehmer die Aufnahme oder Fortführung seiner Leistungen verweigern kann. Ob dieses Leistungsverweigerungsrecht im Einzelfall tatsächlich besteht, hängt aber von einer Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ab, die von einem Laien regelmäßig nicht, jedenfalls aber nicht allein beurteilt werden können. Hier kann unglaublich viel schiefgehen! Die Überschrift dieses Artikels müsste deshalb besser wie folgt formuliert werden: Bloß keine Arbeitseinstellung ohne vorherige umfassende rechtsanwaltliche Beratung!

Erschienen im August 2024 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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