Ein eigener Pool – der Traum von vielen. Das dachte sich offenbar auch ein Auftraggeber in Brandenburg und informierte sich, wer ihm einen solchen bauen könnte. Schnell war ein entsprechender Unternehmer gefunden, mit welchem der Traum realisiert werden sollte.
Der jedoch kam, nachdem er einen Vorschuss kassiert hatte, nicht wirklich in die Pötte. Auch nach Arbeitsbeginn zeigte sich der Unternehmer wenig entgegenkommend, verlangte immer weiteren Vorschuss und kündigte schließlich an, nicht mehr weiterarbeiten zu wollen, wenn nicht der gesamte Werklohn (vorab) gezahlt werde. Schließlich teilte man mit, man stehe nun für das Poolbau-Projekt nicht mehr zur Verfügung und werde eine Schlussrechnung in den nächsten Tagen vorlegen, obwohl man von einem fertigen Pool noch weit entfernt war.
Nun riss dem Auftraggeber der Geduldsfaden und er kündigte den Werkvertrag fristlos wegen endgültiger und ernsthafter Erfüllungsverweigerung, was als außerordentliche Kündigung gemäß § 648a BGB auch tatsächlich wirksam war. Da er seinen Traum vom Pool jedoch nicht aufgeben wollte, beauftragte er insgesamt zwei weitere Unternehmen damit, diesen ordnungsgemäß fertigzustellen. Wie zu erwarten war, waren diese nicht wirklich billiger als der vorherige Unternehmer, sodass der Besteller vom unwilligen Unternehmer die sogenannten Fertigstellungsmehrkosten verlangte, also diejenige Summe, um die der Pool nun durch die Beschäftigung der beiden Nachfolgeunternehmer teurer geworden war.
Dies wollte der vertragsuntreue Unternehmer nicht auf sich sitzen lassen und ließ sich verklagen. In zwei Instanzen wurde ihm gezeigt, dass er sich besser vorher einmal über sein Verhalten hätte Gedanken machen müssen. So entschied schlussendlich das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 (4 U 92/24), dass die Fertigstellungsmehrkosten vom unzuverlässigen Unternehmer zu tragen seien. Mit dem Einwand, der Besteller hätte viel zu hohe Kosten verursacht, indem er zu hohe Stundenlöhne vereinbart hätte, wurde er ebenso wenig gehört wie mit dem Vorwurf, es seien sowieso viel zu viele Stunden abgerechnet worden. Grundsätzlich, so das OLG, dürfe der Besteller nämlich darauf vertrauen, dass der nachfolgende Unternehmer seine Leistung zu angemessenen Preisen ausführe. Zur Einholung von Vergleichsangeboten sei er nicht verpflichtet und müsse sich daher auch nicht wegen eines Mitverschuldens Abzüge gefallen lassen.
Der Erstattungsanspruch des Bestellers wäre erst dann zu mindern gewesen, wenn die Grenzen des von ihm für erforderlich haltbaren Aufwands überschritten wären und er bei der Auswahl des Drittunternehmers die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2023 (5 U 155/22), rechtskräftig durch: BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 (VII ZR 116/23, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
DEGA-Tipp Kündigungen: Solche und ähnliche Fälle sind häufig
Diese Konstellation kommt gar nicht so selten und in unterschiedlichen Fallgestaltungen vor. Oft kommt es zu Kündigungen wegen einer Verweigerung der Mängelbeseitigung oder der Durchführung von notwendigen Restleistungen. Im Falle der Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer kann der Besteller die Mängelbeseitigungskosten, im Falle der Fremdbeauftragung der Restleistung, die sogenannten Fertigstellungsmehrkosten, geltend machen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
Auch in den Fällen, in denen es schon zur Abnahme kommt und sich der Unternehmer später weigert, berechtigterweise gerügte Mängel abzustellen, kann der Fall ähnlich laufen. Fakt ist: Der spätere Einwand des eigentlich ursprünglich verpflichteten Unternehmers, der andere Unternehmer sei viel zu teuer, läuft meist ins leere. Das Risiko der teureren Leistung, ja sogar das Risiko der Durchführung nicht erforderlicher Leistungen (sogenanntes Prognoserisiko) trägt der Auftraggeber, es sei denn, die Grenzen der Erforderlichkeit wären eindeutig überschritten.
Erschienen im Oktober 2025 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.