Verschiedene Bauwerke: Mängel sind nicht ansteckend


Wenn der Landschaftsgärtner auf der Baustelle erscheint, hat er häufig nicht nur das letzte Gewerk am Neubau zu erbringen, sehr oft erbringt er sogar gleich mehrere Bauwerke (und das nicht nur am Neubau).

Manchmal sind die Bauwerke sogar recht unterschiedlich und werden mit zeitlichem Versatz aufgeführt. Beispiel: Herr Dr. Busy-Importante möchte zusammen mit seiner jugendlichen Bekannten die sonntägliche Erholung in einem, an seine urbane Stadtvilla angrenzenden, pflegeleichten Steingarten suchen. Bereits nach dem ersten gemeinsamen Sonnenbad im Dürresommer 2018 fällt beiden ein Zustand auf, der nach einem Schwimmteich verlangt.
Das Gartenbauunternehmen, das bereits den Steingarten erfolgreich in die umzäunte und bewachte „Mittelstandssiedlung“ gesetzt hat, wird mit dem naturnahen Badegewässer beauftragt, ist jedoch mit so viel Natur überfordert. Der Schwimmteich geht in die Binsen. Da Herr Dr. Busy-Importante aber, wie meist, zu beschäftigt für die zeitraubende Überweisung von Handwerkerrechnungen war, steht ein Großteil der Bezahlung für den Steingarten noch aus. Als der Landschaftsgärtner die Begleichung der Rechnung für den Steingarten verlangt, hält ihm Herr Dr. Busy-Importante sachlich korrekt per Mail aus Tokio entgegen, dass der Schwimmteich bestenfalls als mikrobakterieller Forschungsaufbau nutzbar sei und verweigert die Zahlung für den zugegebenermaßen sehr gelungenen Steingarten.

Getrennt geltend zu machen
Hier sagt das OLG München, dass es sich um zwei verschiedene Leistungskomplexe handelt, die nicht so eng miteinander verbunden sind, dass ihre getrennte Geltendmachung und Verwirklichung gegen Treu und Glauben verstieße (Beschluss vom 13.01.2016 – Az.: 28 U 2481/15, der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde am 25.04.2018 – Az.: VII ZR 28/169 – zurück). In dem Fall handelte es sich einmal um „Fassadenarbeiten“ und zum anderen um „Putz- und Spachtelarbeiten“. Letztere waren zwei Monate nach den Fassadenarbeiten beauftragt und vier Monate nach den Fassadenarbeiten fertig gestellt worden. Es handelte sich nach Ansicht des Gerichts nicht um einen Nachtragsvertrag, sondern um einen eigenständigen Bauvertrag. Alleine der Umstand, dass es sich um Arbeiten auf demselben Anwesen handelte, begründe laut OLG keine so enge Verbindung zwischen den Verträgen, dass die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen bezüglich der „Putz- und Spachtelarbeiten“ wegen Mängeln an den „Fassadenarbeiten“ treuwidrig wäre. Etwas anderes könne dann gelten, wenn die Parteien in einer ständigen Geschäftsbeziehung miteinander stünden.
Zurück zum Dürresommer 2018: Herr Dr. Busy-Importante wird aufgerufen sein, seinen fachgerecht und mängelfrei erstellten Steingarten zu bezahlen. Der weniger gelungene Schwimmteich steht auf einem anderen Blatt: Hier wird der Unternehmer seiner Verpflichtung nachkommen und den Teich in einen Zustand versetzen müssen, der der vertraglichen festgelegten Beschaffenheit eines Schimmteichs entspricht.

DEGA-Tipp: Fälle wie der vorliegende sind sicher eher die Ausnahme als die Regel. Zumeist werden Bauwerke, die aus einer Hand erbracht werden sollen, auch gemeinsam und in einem Vertrag beauftragt. Trotzdem kommt es vor, dass der eine Auftrag sich von dem anderen Auftrag derartig trennt, dass man von zwei verschiedenen Verträgen, die jeweils ihren eigenen Regeln folgen, aufteilen kann. Dann empfiehlt es sich, die Verträge auch in der Abrechnung und mit Blick auf die Mängelgewährleistung strikt voneinander getrennt zu halten.

Erschienen im Mai 2019 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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