Verstehe Deinen Anwalt: Die Nichtzulassungsbeschwerde


Als ich neulich vor der Diskothek mit den Worten abgewiesen wurde „Jetzt kommen die schon zum Sterben hierher“, war ich kurz versucht, den Türsteher mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu konfrontieren.

Zum Schutze meiner Gesundheit habe ich hiervon aber doch abgesehen. Ähnlich geht es den meisten Beschwerdeführern vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Entgegen landläufiger Meinung kann man in einem Zivilverfahren nämlich nicht ohne Weiteres ein Urteil eines Berufungsgerichtes, mit dem man nicht einverstanden ist, durch den BGH überprüfen lassen. Dies ist vielmehr nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht – in Bausachen meistens das Oberlandesgericht – die Revision zum BGH ausdrücklich zugelassen hat, was nur in besonderen Ausnahmefällen geschieht. Zwar kann man gegen eine derartige Entscheidung der „Nichtzulassung“ der Revision beim BGH Beschwerde einlegen. Diese Nichtzulassungsbeschwerde hat aber noch seltener Erfolg – statistisch nämlich im Bereich von deutlich weniger als 10 %. Die meisten, die zum BGH wollen, hören also das Gleiche wie ich vor der Diskothek: „Du kommst hier nicht rein!“

Erschienen im Januar 2019 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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