Verstehe Deinen Anwalt – Gefahrübergang


So mancher Elternteil mag sofort an den Zebrastreifen vor der Schule denken, über den man als Kind der 70er in den 80ern noch relativ entspannt mit rausgehaltenem Arm und Rolf Zuckowski im Ohr die letzten paar Meter zur Lernanstalt zurücklegen konnte.

Der gleiche Übergang ist ja heutzutage um 7:50 Uhr morgens Gefahrengebiet, das man nur in einem schwer gepanzerten Hochleistungs-SUV mit Mutti am Steuer halbwegs sicher durchqueren kann. Trotzdem versteht der Anwalt unter Gefahrübergang schon wieder etwas ganz anderes: § 644 BGB – „Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes“. § 446 BGB – „Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über“. Sprich: Mit der Abnahme (Werkvertrag) oder der Übergabe (Kaufvertrag) sollte man selbst dafür sorgen, dass nichts kaputt geht. Schön wäre ja, wenn auch die modernen SUV-Muttis an Zebrastreifen etwas besser darauf achten würden, dass nichts kaputt geht.

Erschienen im August 2019 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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