Verträge mit Kunden – AGB vielfach überschätzt


Fast jeder hat sie und deshalb meinen auch viele am Baugeschehen beteiligte Unternehmen, dass man sie unbedingt haben müsse: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Häufig wird seitenweise Kleingedrucktes in irgendeiner Form zum Gegenstand von Verträgen gemacht. Da will der Landschaftsgärtner selbstverständlich nicht zurückstehen.

Aber ist das wirklich erforderlich und sinnvoll? Nach unserer Erfahrung meistens nicht. In unserer Praxis kommen nur ganz selten Fälle vor, in denen der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung den Ausgang einer rechtlichen Auseinandersetzung entscheidend beeinflusst. Wenn eine Klausel wirklich einmal helfen könnte, ist sie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen der §§ 305 ff. BGB meistens unwirksam und führt daher im Ergebnis nicht weiter.

Wenig Spielraum
In Vertragsverhältnissen mit gewerblichen Auftraggebern, beispielsweise Bauträgern, Generalunternehmern oder der öffentlichen Hand, werden die Vertragsbedingungen regelmäßig sowieso vom Auftraggeber gestellt, so dass der Landschaftsgärtner sich nicht auf seine Klauseln berufen kann. In Vertragsverhältnissen mit Privatkunden, bei denen die „Herrschaft über das Papier“ möglicherweise beim Unternehmer liegt, ist die gesetzliche Klauselkontrolle aufgrund der Verbrauchereigenschaft des Auftraggebers so streng, dass ohnehin fast nichts geht. Vielmehr besteht hier häufig sogar das Risiko, dass der Landschaftsgärtner ein Eigentor schießt, denn die für ihn wirklich hilfreichen Klauseln werden meistens von den Gerichten einkassiert, während die Klauseln, in denen er zu seinem Nachteil von der Gesetzeslage abweicht, bestehen bleiben. Aus diesem Grund kann beispielsweise nur dringend davon abgeraten werden, in Verträgen mit Privatkunden die VOB/B zu vereinbaren.

DEGA-Tipp

Auch wenn dies möglicherweise für die Rechtsberatungsbranche geschäftsschädigend klingt, müssen wir den meisten Landschaftsgärtnern empfehlen, nur ganz wenige, den eigentlichen Leistungsinhalt bestimmende bzw. konkretisierende Vertragsklauseln zu verwenden bzw. gegebenenfalls ganz auf Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verzichten. Konzentrieren Sie sich lieber auf klare und eindeutig dokumentierte Absprachen zum Leistungsinhalt und zu den Preisen, beispielsweise bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen (Stichwort: Nachträge), und auf eine sach- und fachgerechte Leistungserbringung unter hinreichender Kommunikation mit Ihrem Kunden! Wenn in diesen Bereichen etwas schiefgeht, nutzt es Ihnen auch nichts, wenn Sie ellenlange AGB auf der Rückseite Ihrer Briefbögen abgedruckt haben.

Erschienen im Januar 2017 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
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