Verheerend: Rücktritt beim Bauvertrag


Im Rahmen eines Bauvertrags kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn der Galabauunternehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung verstreichen lässt oder die Mängelbeseitigung fehlgeschlagen ist.

Als Fehlschlag gilt dabei insbesondere, wenn ein Mangel trotz wiederholter Nachbesserung nicht beseitigt werden konnte. Im Unterschied zur dann ebenfalls möglichen Minderung der Vergütung sind die Konsequenzen eines Rücktritts aus Sicht des Bauleistenden aber geradezu verheerend: Nach § 346 Abs. 1 BGB führt der Rücktritt nämlich dazu, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 07.09.2005, Az.: 1 U 32/05 ist dies durchaus wörtlich zu nehmen. Dort hatte ein Unternehmer nach drei Nachbesserungsversuchen einen an seiner Bauleistung aufgetretenen Mangel nicht beseitigen können. Der Auftraggeber trat vom Vertrag zurück und das Gericht verurteilte den Unternehmer, die bereits empfangenen Abschlagszahlungen vollständig an den Auftraggeber zurückzugewähren und das Grundstück – ohne besondere Vergütung – in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, d.h. einen vollständigen Rückbau auszuführen.

Diese Konsequenz führt ohne Zweifel zu einer erheblichen Belastung des Unternehmers, wäre aber vermeidbar gewesen: Hätte der Auftragnehmer die Einbeziehung der VOB/B wirksam vereinbart, wäre der Rücktritt ausgeschlossen gewesen, da § 13 Nr. 6 VOB/B nach überwiegender Ansicht in einem solchen Fall nur die Minderung zulässt. Aber auch im Rahmen eines BGB-Vertrages ist es möglich, den Rücktritt in Bezug auf Bauleistungen vertraglich auszuschließen. Dies kann durch individuelles Aushandeln der Vertragsbedingungen oder durch vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgen. Im letzteren Fall ist jedoch § 309 Nr. 8 b) bb) BGB zu beachten: Dem Auftraggeber muss bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ausdrücklich das Recht zur Minderung vorbehalten werden.

Fazit:

Im Rahmen eines Bauvertrages führt der Rücktritt dazu, dass die beiderseitigen Leistungen zurückzugewähren sind. Der Unternehmer muss also die empfangene Vergütung zurückzahlen und – soweit dies möglich ist – zudem einen Rückbau der betroffenen Leistungen ausführen.

Campos-Tipp:

Zu allererst muss dem Bauleistenden dringend empfohlen werden, mit dem Auftraggeber eine Vereinbarung zu treffen, wonach der Rücktritt in Ansehung von Bauleistungen ausgeschlossen wird. Wurde dies versäumt, kann dem Unternehmer nur geraten werden, zur Vermeidung der mit einem Rücktritt einhergehenden Nachteile den Auftraggeber zu überzeugen, sein Rücktrittsrecht nicht geltend zu machen.

Erschienen im April 2006 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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