Was ist überhaupt ein „außerhalb der Geschäftsräume geschlossener Vertrag“?


Nachdem die in der letzten DEGA besprochene Verbraucherrechtrichtlinie seit dem 13.06.2014 in Kraft getreten ist, spüren wir eine gewisse Unruhe bei den Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus. Diese Unruhe resultiert nicht nur aus der Frage, wie man dem Verbraucher, mit dem man vielleicht jahrzehntelang im besten Einvernehmen ohne allzu großen Schriftverkehr ausgekommen ist, nunmehr nahe bringen soll, dass verschiedene Dinge künftig nur noch schriftlich abgehandelt werden. Auch die Unsicherheit, wann überhaupt welche Informationspflicht wahrgenommen werden muss und was überhaupt während der Bauphase gilt, lässt eine Vertiefung dieser Themen notwendig erscheinen.

Beginnen wir zunächst mit den bereits angesprochenen, außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmers abgeschlossenen Verträgen. In der letzten DEGA hatten wir dargestellt, dass dem Verbraucher bei diesen Verträgen eine Widerrufsmöglichkeit zusteht, er hierüber informiert werden muss und zudem weitere Informationspflichten des Unternehmens bestehen. Die Frage ist jedoch, wann ein solcher Vertragstyp überhaupt vorliegt. Die gesetzliche Definition bringt dabei noch keine wirklich eindeutige Klärung. Nach § 312 b BGB handelt es sich bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zunächst um solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Ebenfalls liegt ein derartiger Vertrag vor, wenn der Verbraucher (und nicht der Unternehmer) unter den gleichen Umständen ein Angebot abgegeben hat, der Unternehmer hierzu jedoch noch nicht die Annahme erklärt hat. Dieser Fall wird sicherlich nicht allzu oft vorkommen, ist aber dann existent, wenn der Verbraucher in Anwesenheit des Unternehmers außerhalb der Geschäftsräume einen Vertrag unterzeichnet und der Unternehmer diesen zunächst mitnimmt, erst später gegenzeichnet und den Vertrag dann dem Verbraucher zukommen lässt. Auch dann liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor, wenn der Verbraucher zunächst außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien persönlich und individuell angesprochen wurde, der Vertragsschluss jedoch unmittelbar danach in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch sogenannte Fernkommunikationsmittel (Post, E-Mail, etc.) geschlossen wird. Schließlich fallen diejenigen Verträge darunter, die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit dessen Hilfe organisiert wurde, um für seine Leistungen zu werben und entsprechende Verträge abzuschließen. Bis ins Letzte verständlich sind diese gesetzlichen Vorgaben sicher nicht, so dass wir versuchen wollen, durch Fallgruppen einige Beispiele zu bilden und zu lösen. Hierzu ist jedoch bereits jetzt darzulegen, dass vielfach noch keine endgültige Sicherheit besteht, da aufgrund des jungen Alters des Gesetzes Entscheidungen logischerweise noch nicht vorliegen.

Recht sicher ist das Unternehmen, wenn es Kunden regelmäßig am Betriebssitz empfängt und die gesamte Abwicklung, mit Ausnahme einer unverbindlichen  Grundlagenermittlung vor Ort, im Unternehmen des Auftragnehmers stattfindet. Dann liegt kein außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens geschlossener Vertrag vor, so dass nur die reduzierten Informationspflichten erfüllt werden müssen, die wir ebenfalls in der vorangegangenen Ausgabe der DEGA vorgestellt haben.

Das genaue Gegenteil liegt dann vor, wenn die Verhandlungen und der Vertragsschluss im Hause des Verbrauchers stattfinden. Dann wird regelmäßig ein Vertrag anzunehmen sein, der die vorgenannten Kriterien erfüllt. Dabei kommt es nach den innerhalb der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates abgegebenen Erwägungsgründen ausdrücklich nicht darauf an, ob der Erstkontakt vom Verbraucher oder vom Unternehmer ausgegangen ist. Auch wenn der Verbraucher den Unternehmer in seine Wohnräume bestellt hat, schützt ihn die aktuelle Gesetzesfassung. In diesen Fällen besteht folglich das Bedürfnis, die erweiterten Informationspflichten nebst der Widerrufsbelehrung zu übergeben. Auch relativ klar ist diejenige Situation, in welcher der Vertrag weder beim Verbraucher noch beim Unternehmer geschlossen wird, beispielsweise auf Messe- oder Werbeständen, aber auch beim Architekten des Verbrauchers. Schwieriger wird es dann, wenn mit dem Verbraucher zwar außerhalb der Geschäftsräume verhandelt  und die Leistung detailliert erklärt wird, woraufhin der Auftragnehmer dem Verbraucher ein konkretes Angebot übergibt, ohne dass dieses jedoch vor Ort durch den Kunden direkt akzeptiert wird. Kommt der Verbraucher nach Ablauf eines Zeitraumes, in dem er ausreichend Zeit zur Überprüfung des übergebenen Angebotes hatte, zum Unternehmer und unterschreibt den Vertrag dort, liegt kein außerhalb der Geschäftsräume geschlossener Vertrag vor. Anders wird jedoch von Teilen der Fachliteratur die Situation bewertet, in welcher zunächst eine Verhandlung mit dem Verbraucher außerhalb der unternehmerischen Geschäftsräume stattfindet und der Vertragsschluss unmittelbar nachfolgt, indem der Verbraucher das überlassene Angebot in direkter Folge unterschreibt und dem Unternehmer zurücksendet. Dann soll ebenfalls ein außerhalb der Geschäftsräume geschlossener Vertrag vorliegen (Glöckner BauR 2014, 411 (419)). Es wird nach dieser in der Literatur vertretenen Meinung nicht darauf ankommen, dass der Verbraucher alle Zeit der Welt gehabt hätte, das Angebot zu prüfen, wenn er diese nicht nutzt. Ob hier vielleicht der Inhalt des Gesetzes überinterpretiert wird, kann derzeit noch nicht sicher bewertet werden. Hier sind noch einige Fragen zu klären, insbesondere ob nicht das Regelbeispiel des § 312b Abs. 1 Nr. 3 BGB gegen diese Ansicht spricht. Dies zu vertiefen, würde hier aber zu weit führen.

Für den Unternehmer kann jedoch mit einiger Sicherheit gesagt werden, dass dann, wenn der Vertragsschluss tatsächlich nicht in beidseitiger Anwesenheit innerhalb seiner eigenen Geschäftsräume erfolgt, die erhöhten Belehrungspflichten vielfach existent sind. Dann, wenn der Vertragsabschluss jedoch in seinen eigenen Räumlichkeiten stattfindet und entweder der Verbraucher die gesamte Beratung in diesen Räumlichkeiten genossen hat oder er nach Beratung und Abgabe eines Angebotes genügend Zeit hatte, darüber nachzudenken, wird kein Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume anzunehmen sein. Wir werden die zukünftige Entwicklung genau beobachten und aktuelle Rechtsprechung hierzu in der DEGA mitteilen. In den derzeit noch unsicheren Fällen mag es jedenfalls bis zu einer endgültigen Klärung angeraten sein, vorsorglich von einem außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Vertrag auszugehen, den Verbraucher entsprechend zu belehren und sicherheitshalber erst mit den Arbeiten zu beginnen, wenn die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist.

In der nächsten Ausgabe der DEGA geht es dann insbesondere um die Frage, wie vor dem Hintergrund der Gesetzesänderungen mit Nachträgen umzugehen ist und ob sich das Unternehmen insofern gegebenenfalls umstellen muss.

 

Verstehe deinen Anwalt – Der Verbraucher
Heute widmen wir uns einem possierlichen Vertreter der Gattung Mensch, der zwar in großer Vielzahl anzutreffen, jedoch von seiner Außenwelt – insbesondere von der bösen Familie der Unternehmer – stets und dauerhaft bedroht ist. Aufgrund dieser eklatanten Gefährdungslage handelt sich daher um das einzige Lebewesen weltweit, welches trotz seiner geradezu unglaublichen Verbreitung einen Ehrenplatz auf der Liste der bedrohten Tierarten einnimmt – der Verbraucher. Der Verbraucher scheint nach Ansicht einiger ranghoher Experten von eher tölpelhaftem Wesen zu sein, weswegen er des besonderen Schutzes bedarf, der ihn leider immer nachsichtiger handeln lässt, sodass die Schutzmaßnahmen stets verschärft werden müssen. Als Verbraucher gilt im Sinne des § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden können. Damit nehmen mitunter auch die natürlichen Widersacher des Verbrauchers, die oben bereits genannten Unternehmer, die Gestalt von Verbrauchern an, wenn sie privat tätig werden. Auf den ersten Blick erstaunlich ist, dass der so verwandelte Unternehmer in dieser Rolle als Verbraucher nach dem ihm zustehenden Verbraucherschutz schreit, über den er sich, wenn er sich wieder in seine Unternehmerrolle begibt, so herrlich echauffieren kann.

Erschienen im Juli 2014 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de