Wir stellen uns die Situation vor, dass ein Landschaftsgärtner einen wunderschönen Garten für einen Privatkunden erstellt hat. Nun möchte dieser Landschaftsgärtner alles richtig machen und erscheint beim Kunden mit einem Formular zur Durchführung einer Abnahme.
Der Kunde lässt sich darauf ein, mit dem Unternehmer eine Abnahmebegehung durchzuführen, bemängelt hier und da kleinere Punkte, die der Unternehmer brav ins Abnahmeprotokoll einträgt, und unterschreibt schließlich dieses Protokoll. Als es an die Zahlung der Schlussrechnung geht, legt der Besteller jedoch die Hände in den Schoß und wird nicht tätig. Bei Gericht schließlich stellt er sich auf den Standpunkt, eine Abnahme sei noch gar nicht wirksam durchgeführt worden. Zwar habe er das Abnahmeprotokoll unterschrieben, jedoch nicht genau gewusst, welche Wirkungen dies habe. Aufgrund der erheblichen Rechtswirkungen fühle er sich quasi über den Tisch gezogen.
Besonders kritisiert er, dass der Unternehmer mit einem Formularvordruck erschienen ist, den man dann auch genutzt hatte. Bei diesem handele es sich, so der Besteller, ersichtlich um unternehmerseits vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, da der Besteller an den vorgedruckten Punkten nichts mehr ändern konnte und weil die Rechtswirkungen deutlich negativ für ihn seien, eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB darstellten. Das Abnahmeprotokoll sei also unwirksam.
AGB haben vertragsgestaltende Wirkung
Unbestreitbar ist, dass das Abnahmeprotokoll in seinen vorformulierten Einzelpunkten vom Unternehmer gestellt und sogar zur mehrfachen Verwendung vorformuliert war. Allerdings handelt es sich dennoch nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB. Bei der Abnahmeerklärung, so entschied das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig mit Beschluss vom 2. Juni 2025 (8 U 29/24), gehe es zwar um Willenserklärungen beziehungsweise geschäftsähnliche Handlungen, nicht jedoch um Vertragsbedingungen. Solche lägen nur dann vor, wenn der Vertragsinhalt gestaltet werden solle.
Das Abnahmeformular ist darauf jedoch gar nicht ausgerichtet. Vielmehr soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung anerkannt wird. Damit geht gerade keine vertragsgestaltende Wirkung einher. Vielmehr handelt es sich um die Ausübung einer ohnehin bestehenden vertraglichen Pflicht. Eine Unwirksamkeit der Abnahme ist daher nicht anzunehmen.
DEGA-Tipp: Gerichtsentscheidung kein Freibrief
Es ist sogar empfehlenswert, ein Formularmuster für die Abnahme zu verwenden, um insofern die Erfordernisse einer förmlichen Abnahme vor Augen zu haben. Dabei ist es wichtig, dem Besteller Möglichkeiten zu geben, Einwendungen einzutragen und zu erklären, ob er das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht annehmen möchte oder nicht. Solange lediglich diese Punkte im Abnahmeprotokoll enthalten sind, ist das unkritisch.
Die Entscheidung des OLG Braunschweig darf aber keinesfalls als Freibrief verstanden werden, größere Gestaltungsfreiheit bei Abnahmeformularen zu besitzen. Immer wieder ist zu beobachten, dass in die Formularvordrucke von Abnahmeprotokollen Vertragsvereinbarungen „hineingepfuscht“ werden, indem zum Beispiel Gewährleistungsfristen verkürzt oder Mängelrechte neu interpretiert werden. Dann liegen, wenn man diese Punkte als verbindlich ansehen möchte, tatsächlich über die bloße Abnahmeerklärung hinausgehende Willenserklärungen vor, die vertraglichen Charakter haben. Diese wiederum können trotz der Rechtsprechung des OLG Braunschweig als AGB angesehen werden.
Erschienen im August 2025 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.