Mängelbeseitigung: Zu gierig!


Verursacht ein Unternehmer einen Mangel, so hat er ihn zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und setzt der Besteller eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung, so kann der Besteller nach erfolglosem Fristablauf die Mängelbeseitigung auf Kosten des Unternehmers ausführen lassen (§ 637 Abs. 1 BGB).

Hierzu kann er bereits im Vorfeld einen Vorschuss verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB), der zweckentsprechend zu verwenden ist und über den am Ende nach den tatsächlichen Beseitigungskosten abzurechnen ist. Stellt sich dann heraus, dass der Vorschuss zu hoch gewesen ist, ist die Differenz zurückzuzahlen, war er zu niedrig, kann der Besteller den Differenzbetrag nachfordern. Besagter Vorschuss lässt sich auch einklagen, jedoch werden hierbei mitunter die entsprechenden Grenzen nicht berücksichtigt.
Stellen wir uns vor, dass ein Unternehmer des Garten- und Landschaftsbaus im Auftrag eines Bestellers einen neuen Garten anlegen soll. Die Arbeiten werden schließlieh beendet und die Leistung des Unternehmers wird sogar abgenommen. Aus der sodann gestellten Schlussrechnung geht hervor, dass der Unternehmer noch einen durchaus relevanten Betrag in Höhe von 10.000,00 € verlangen kann – doch der Besteller zahlt nicht. Er wendet stattdessen Mängel ein und fordert mittels Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf. Als der Unternehmer nicht reagiert, verlangt der Besteller einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung, den er korrekt mit 15.000,00 € beziffert. Da dieser wiederum vom Unternehmer nicht gezahlt wird, klagt der Besteller den vollen Betrag als Kostenvorschuss ein. Tatsächlich besteht, wenn der Mangel existiert und der Kostenvorschuss korrekt berechnet ist, ein Vorschusskostenanspruch. Was der Besteller in unserem Fall und in dem Fall, den das OLG Brandenburg mit Urteil vom 18.12.2025 – zwölf U 27 /25 entschieden hat, jedoch vergessen hatte, war, dass er faktisch ja bereits einen Teilbetrag in Händen hielt, nämlich den von ihm nicht gezahlten Anteil der Schlussrechnung. So entschied das OLG Brandenburg, dass er diesen Anteil als auf den Vorschuss geleistet bereits annehmen muss und sodann nur noch den Differenzbetrag verlangen kann. In unserem Fall wären dies also weitere 5.000 € gewesen, da er ja 10.000 € aus der Schlussrechnung noch nicht gezahlt hatte. Müsste der Unternehmer in einer solchen Situation die vollen 15.000 € auskehren, ohne seine restliche Werklohnforderung zu erhalten, wäre der Besteller übermäßig stark begünstigt, was nicht zu rechtfertigen ist.

DEGA-Tipp: Mängelsicherheit vereinbaren
Bei diesen, Fall ist Vorsicht geboten: Hätten die Parteien eine Mängelsicherheit vereinbart und hätte der Besteller diese Sicherheit durch den Einbehalt des offenen Schlussrechnungsbetrages erhalten, wäre er zur Gegenrechnung nicht verpflichtet gewesen. In dem Fall des OLG Brandenburg jedoch fehlte es an einer Sicherheitsvereinbarung, sodass der betreffende Betrag im Falle der Mängelfreiheit an den Unternehmer auszuzahlen gewesen wäre. Dementsprechend war es nur recht und billig, diesen Anteil schlussendlich als bereits geleisteten Vorschuss anzusetzen.

Erschienen im April 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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