Zugegeben: Der Beschluss des OLG Braunschweig vom 28.7.2025 – 8U 67/20, den wir hier nun besprechen wollen, befasst sich eigentlich nicht unmittelbar mit der Bedenkenanmeldeverpflichtung im Bauvertragsrecht, sondern mit sogenannten deliktsrechtlichen Ansprüchen.
Dennoch lassen sich aus der Entscheidung auch für die Bedenkenhinweispflicht wichtige Eckpunkte herauslesen. Verkürzt gesprochen war es so, dass der Unternehmer Planungsunterlagen erhielt, nach denen er arbeiten musste. Dort hatte der eingesetzte Planer Berechnungen zur Standsicherheit einer speziellen Gründung angestellt, die sich schlussendlich als falsch herausstellten. Auch im Landschaftsbau sind solche statischen Vorgaben jedoch durchaus denkbar. Es kam, wie es kommen musste: Die Berechnungen des Planers waren fehlerhaft und es kam zu Schäden, die der Geschädigte nun vom Unternehmer ersetzt haben möchte. Da in dem betreffenden Fall der Schaden am Nachbargrundstück entstanden ist, prüfte das Gericht die Pflichtverletzung und das Verschulden des Unternehmers gegenüber dem Nachbarn. Tatsächlich geschah dies jedoch unter Anwendung der Grundsätze einer Bedenkenanmeldeverpflichtung. Auch dort ist ein Unternehmer natürlich zur Überprüfung der Planung verpflichtet. Hat er dann Bedenken gegen die planerischen Vorgaben, muss er diese ordnungsgemäß anzeigen. Tut er das nicht, haftet er für die daraus entstehenden Mängel in Bezug auf sein eigenes Gewerk.
Allerdings muss ihm nicht jeder Fehler auffallen, da Grundlage der vorgelagerten Prüfungspflicht lediglich der Kenntnisstand ist, der unter normalen Umständen von einem Unternehmer des betreffenden Fachgebiets typischerweise vorausgesetzt werden muss. Zusätzlich kann ein besonderes Spezialwissen aufgrund einer beispielsweise bestehenden Spezialisierung des Unternehmers zugerechnet werden. Die Prüfpflichten sind also durch den zu erwartenden Wissensstand des Unternehmers begrenzt. Zum anderen spielt die Fachkunde des Auftraggebers oder der Personen, derer sich der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Pflichten bedient hat – das wäre hier der Planer -, eine gewisse Rolle. Gerade dann, wenn die Auftraggeberseite über überschießendes Wissen verfügt, kann die Prüfpflicht reduziert sein. Gerade bei Fachplanungsleistungen kann dies sogar so weit gehen, dass im Einzelfall nur offensichtliche, also auf den ersten Blick ins Auge springende Planungsfehler mitzuteilen sind. Komplizierte Berechnungen muss der Unternehmer folglich in der Regel nicht nachvollziehen – hierzu fehlen ihm meist auch die Mittel.
DEGA-Tipp: Keinen Alternativvorschlag machen!
Keinesfalls sollte man die Entscheidung als Entschuldigung dafür heranziehen, keine Prüfung der planerischen Grundlagen durchzuführen. Allerdings muss kein exorbitanter Aufwand betrieben werden. Sollte dennoch ein Fehler in der Planung auffallen, ist er mitzuteilen. Hüten Sie sich jedoch davor einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, wenn eigentlich der Auftraggeber die Planungsverantwortung besitzt. Für einen solchen Alternativvorschlag würden Sie nämlich vollständig auch in planerischer Hinsicht haften.
Erschienen im April 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.