Widerrufsbelehrung: Kein Schwein ruft mich an (wenn ich die Nummer nicht verrate)!


Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Deswegen hat er in einem Verbraucherbauvertrag für den Verbraucher ein Widerrufsrecht vorgesehen.
Bei einem unüberlegten Abschluss kann sich der Verbraucher dann schnell und relativ sanktionslos aus den Fesseln lösen. Nun haben wir an dieser Stelle schon einmal darüber informiert, dass der Landschaftsgärtner eigentlich keine Verbraucherbauverträge abschließt, sodass man der Meinung sein könnte, man wäre von dieser Problematik befreit. Weit gefehlt!
Der Verbraucherbauvertrag ist nur eine besondere Ausgestaltung für den Hochbau, der zunächst von den zentral geregelten Verbrauchervorschriften zum Widerruf ausgenommen war. Der GaLaBau genoss solche Privilegien von vornherein nicht. Hier gilt, dass bei sogenannten außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht – unabhängig von der Einordnung des Vertrages als Verbraucherbauvertrag – besteht (§§ 312g, 355 BGB). Wann ein solcher außerhalb der Geschäftsräume geschlossener Vertrag vorliegt, ist nicht immer ganz einfach zu bestimmen.

„Außerhalb der Geschäftsräume…“
Geregelt wird dies in § 312b BGB. Grundsätzlich ist ein derartiger Vertrag dann gegeben, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung in direkter Anwesenheit des Unternehmers abgibt und sich beide nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers befinden.
Manchmal kommt es vor, dass selbst im Landschaftsbau sogenannte Fernabsatzverträge geschlossen werden, bei denen die gleichen Regelungen gelten (§ 312c BGB). Das ist dann der Fall, wenn für Vertragsverhandlungen und -schluss nur Fernkommunikationsmittel verwendet werden und das System des Unternehmers auf solche Abschlüsse eingerichtet Ist. Dabei ist die Hürde nicht sonderlich hoch. Ein Unternehmen, das immer wieder zum Beispiel Pflegeaufträge telefonisch annimmt, kann darunterfallen.

Widerrufsbelehrung ist Voraussetzung
In beiden Vertragstypen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Dieses besteht für 14 Tage ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Voraussetzung des Fristbeginns ist jedoch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Erfolgt diese nicht, hat der Verbraucher ein Jahr und 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen.
Der Gesetzgeber hat in der Anlage 1 zum EGBGB einen Musterwiderrufstext veröffentlicht, den man verwenden sollte. Eigene Texte sollten nur minimal von der Musterbelehrung abweichen, sonst gilt der Verbraucher als nicht ausreichend belehrt, sodass er mehr als ein Jahr Zeit für den Widerruf hat. Dies musste ein Unternehmer schmerzlich erfahren, der seine Telefonnummer nicht angegeben
hatte. Das OLG Brandenburg hat dargelegt, dass dadurch der Eindruck erweckt werde, eine Widerrufserklärung könne lediglich in Textform erfolgen. Dies sei jedoch nicht gesetzeskonform, sodass der verspätete Widerruf wirksam war (16. Juni 2025 – 12 U 130/24).

DEGA-Tipp: Am besten Vertrag im Betrieb schließen
Achten Sie darauf, dass Sie bei außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen dringend eine Widerrufsbelehrung erteilen und dazu das vorstehend genannte Musterschreiben verwenden. Zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gehört übrigens auch die Übersendung des Muster-Widerrufsformulars. Dieses findet sich in Anlage 2 zum EGBGB. Beide sind im Internet kostenfrei unter www.gesetze-im-internet.de abrufbar. Besser noch: Vermeiden Sie außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge.

Anlage 1; Anlage 2

Erschienen im September 2025 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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