Das Mängelrecht ist darauf ausgerichtet, dass der Auftraggeber das erhält, was er von vornherein bestellt hat, nämlich ein vollständiges, funktionales und optisch ansprechendes Werk. Allerdings soll er sich durch die Mängelbeseitigung nicht besserstellen können, als dies bei ursprünglich ordnungsgemäßer Leistungsausführung der Fall gewesen wäre.
Nun ist es nicht selten so, dass ein Mangel erst relativ spät beseitigt wird und zuvor auch keine sonderliche Funktionsbeeinträchtigung festzustellen war. Gerade im heutigen Prozessalltag können sich bei Streitigkeiten der Parteien ganz erhebliche Verzögerungen ergeben, sodass man sich fragt, ob sich der Auftraggeber, der nach einem langen Prozess im Wege der Mängelbeseitigung ein quasi neues Produkt erhält, diesen Vorteil nicht irgendwie gegenrechnen lassen muss.
Im Fall, den der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 27. November 2025 (VII ZR 112/24) entschieden hat, waren die Zeitabläufe besonders erheblich: Seine Werkleistung hat der Kunde im Jahr 2009 erhalten, bevor er im Jahr 2010 Mängel feststellte. Nachdem man sich nicht einigen konnte, begann die gerichtliche Aufarbeitung mit einem selbstständigen Beweisverfahren im Jahr 2013 und einer im Jahr 2015 erhobenen Klage, die nun erst durch den BGH rechtskräftig entschieden wurde.
Mehrere Jahre lagen dazwischen
Da stellte sich durchaus die Frage, ob der Besteller, der das Werk die ganze Zeit über ohne besondere Beeinträchtigungen nutzen konnte, sich den Vorteil, den er dadurch erhielt, dass die Mängelbeseitigung das Werk nun in neuem Glanze erstrahlen lassen würde, gegenrechnen lassen musste. Während das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hier noch einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von einem Drittel angenommen hat, sah der BGH dies grundlegend anders:
Zwar gelte weiterhin der Grundsatz, dass der Geschädigte durch die Mängelbeseitigung nicht besser stehen dürfe, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Allerdings betonte der BGH, dass ein solcher Vorteilsausgleich in den Fällen abzulehnen sei, in denen der erlangte Vorteil, der beispielsweise in einer nunmehr längeren Lebensdauer des Werks bestehe, ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhe.
Keine Nachteile in der Nutzung
Bislang noch nicht entschieden war, wie damit umzugehen ist, dass der Auftragnehmer trotz des Mangels keine wesentlichen Nachteile in der Nutzung hatte. Der BGH meinte, dass es darauf nicht ankomme. Einen Ausgleich für Vorteile, die auf der durch die Mängelbeseitigung notwendigen neuen Herstellung des Werkes beruhe, sehe das Gesetz nicht vor. Einzig Leistungen, die auch bei ursprünglich mangelfreier Herstellung zusätzlich notwendig geworden wären und zusätzlich hätten vergütet werden müssen, müsse der Besteller bezahlen, da er sie auch im Ursprung für eine mangelfreie Leistung hätte aufbringen müssen (sogenannte Sowiesokosten).
DEGA-Tipp: Mangel lieber gleich beseitigen
Auch wenn das Urteil bereits deutliche Kritik erfahren hat, wird man sich danach zu richten haben. Das Zuwarten mit einer Mängelbeseitigung kann also teuer werden. Nicht nur werden die Beseitigungskosten im laufe eines langwierigen Prozesses steigen. Auch fallen, wenn der Auftraggeber Vorschuss für die Mängelbeseitigung durch einen Dritten verlangen kann, im laufe des Prozesses Zinsen an, die er sich quasi in die Tasche stecken kann. Daher sollte stets selbstkritisch mit dem eigenen Werk umgegangen werden: Zeigt sich ein Mangel, sollte dieser beseitigt werden. Wird ein Gerichtsverfahren durchgeführt, kann es teuer werden.
Erschienen im März 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.