Auftragsvergabe nach Angebot: Wenn der Auftraggeber das letzte Wort hat


Verträge bestehen regelmäßig aus zwei Willenserklärungen, dem sogenannten Angebot, der auch Antrag genannt wird, und der Annahme.
Das Angebot kann äußerst umfassend sein und zahlreiche einzelne Punkte zur Bauausführung, aber auch zu rechtlichen Aspekten beinhalten. Die Annahme hingegen muss immer gleich sein: Sie kann nie mehr als eine einfache Zustimmung beinhalten.
Problematisch ist dies, wenn mit der vermeintlichen Annahme zugleich noch eine zusätzliche Einschränkung oder Erweiterung des Vertrags erklärt wird. So lag es in dem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 9. Februar 2026 (19 U 44/25) entschieden hat. Dort hat ein Nachunternehmer ein Angebot für eine Bauausführung abgegeben, welches mit einem Auftragsschreiben des Hauptunternehmers beauftragt werden sollte. Dieser fügte seiner grundsätzlichen Zustimmung jedoch den Satz hinzu, dass zur Fälligkeit der Rechnung ein von der Bauleitung des Hauptauftraggebers geprüftes Aufmaß beizufügen sei.

Ohne geprüftes Aufmaß keine Abrechnung
Der Nachunternehmer überlas diesen Punkt und begann mit seinen Arbeiten. Er wunderte sich nicht schlecht, als die von ihm gestellte Schlussrechnung genau mit dem Hinweis auf das fehlende geprüfte Aufmaß zurückgewiesen wurde. Mit der Klage scheiterte der Nachunternehmer in zwei Instanzen. Hintergrund war, dass er genau dieses geprüfte Aufmaß nicht beibringen konnte und es zunächst auch nicht einmal versucht hatte zu erlangen. Das OLG Karlsruhe sah hier jedoch eine (individuell) vereinbarte Vertragsbedingung, die der Nachunternehmer hätte einhalten müssen.
Rein rechtlich gesehen handelte es sich bei der vermeintlichen Annahme durch den Hauptauftragnehmer nämlich keineswegs um eine Willenserklärung, die bereits zu einem Vertragsschluss führte. Dadurch, dass er durch den betreffenden Zusatz von dem eigentlichen Angebot inhaltlich abgewichen ist, lag in seiner Erklärung nach § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Antrag. Hierauf hat der Nachunternehmer zwar nicht unmittelbar geantwortet, er hat jedoch mit den Arbeiten auf der Baustelle begonnen. Dies war für das OLG Karlsruhe ausreichend, auf eine An nahme der angebotenen Vertragsänderung zu erkennen. Sie erfolgte durch schlüssiges Handeln, also konkludent. Da im Bereich von Bauverträgen grundsätzlich Formfreiheit besteht, bedurfte es auch keiner schriftlichen oder ausdrücklichen Erklärung, und es genügte eben jenes schlüssige Verhalten, welches dann als Vertragserklärung ausgelegt wurde.

DEGA-Tipp: Änderung prüfen, dann arbeiten oder ablehnen

Prüfen Sie Annahmeerklärungen Ihrer Auftraggeber stets genau. Sollten dort Änderungen zu vorherigen Angeboten formuliert sein, überlegen Sie, ob Sie bereit sind, auf dieser Grundlage zu arbeiten. Sollten Sie dies nicht sein, weisen Sie die Ergänzung oder Änderung ausdrücklich zurück.
Für den vorliegenden Fall ist noch etwas beachtlich: Die Klausel dürfte eigentlich den Nachunternehmer unangemessen benachteiligen, da er die Rechnungsfälligkeit nicht einseitig erreichen konnte und stets vom wohlwollenden Verhalten eines Dritten abhängig war. Wäre eine solche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung verwendet worden, wäre sie aller Voraussicht nach gemäß§ 307 BGB unwirksam gewesen. Da in dem Verfahren jedoch kein Vortrag dazu erfolgte, dass der Hauptunternehmer die Klausel zur mehrfachen Verwendung vorformuliert hatte, wurde dies nicht geprüft.

Erschienen im Mai 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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